Mit den verschärften Massnahmen des Bundes gilt es in bestimmten Fällen sehr ernst mit dem Kontaktverbot: Bei Arbeitnehmern, die als gefährdete Person gelten.
Gesundheitsminister Alain Berset erläutert die Vorgaben für gefährdete Personen, insbesondere solche, die berufstätig sind. - Schweizerischer Bundesrat
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gesundheitsminister Berset mahnt eindringlich: Gefärdete Personen sollen zuhause bleiben.
  • Für Arbeitnehmer heisst das: Konsequent Home Office oder gar Ferien machen.
  • Besonders gefährdete Personen sind über-65-Jährige und Menschen mit Erkrankungen.

Das Ziel, so formuliert es Gesundheitsminister Alain Berset in den letzten Tagen immer wieder, sei einfach eines: Ein guter Schutz. Einerseits ein Schutz für die besonders gefährdeten Personen, und damit auch ein guter Schutz für das Gesundheitssystem. So könne man gut durch «diese Welle» kommen, sagte Berset an der Medienkonferenz des Bundesrats, die Welle an zunehmenden Ansteckungen.

Oberste Devise: Zuhause bleiben

Die Gruppe der gefährdeten Personen hat der Bundesrat definiert: Alle ab 65 Jahren und alle mit bestimmten Vorerkrankungen. Dazu zählen Bluthochdruck, Atemwegserkrankungen oder solche mit geschwächtem Immunsystem, zum Beispiel wegen einer Chemotherapie. Für sie gilt: Zuhause bleiben und Kontakte meiden.

Home Office Coronavirus
Eine Frau macht Home Office, fotografiert am 7. März 2020 in Zürich. - Keystone

Das heisst für die Berufstätigen aber auch, dass sie ihrem Arbeitsplatz fernbleiben müssen. Gleichermassen dürfen die Kantone auch keine gefährdeten Personen aufbieten, um Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Auch wenn solche Kompetenzen derzeit sehr gesucht sind.

Im Zweifelsfall bezahlte Ferien

Die Arbeitgeber sind dazu angehalten, solchen Arbeitnehmern Home Office zu ermöglichen. So steht es in der vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung – das ist also keine Empfehlung mehr, sondern Pflicht. Falls Home Office nicht möglich ist, bleiben die Arbeitnehmer trotzdem zuhause: «Unter Lohnfortzahlung beurlaubt», heisst es im Artikel 10c, Absatz 1.

Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis verlangen, zum Beweis der Gefährdung seines Mitarbeiters. In der Pflicht sind aber nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer, warnt Bundesrat Berset dezidiert. «Die gefährdeten Personen müssen das ernst nehmen. Weil das könnte nicht nur für die betroffenen Personen, sondern auch für die Gesundheitseinrichtungen negative Folgen haben.»

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Eine Ärztin kümmert sich um einen Patienten bei einer Covid-Triage am 28. Februar 2020 im Inselspital, in Bern. - Keystone
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