Bundesrat regelt den Datenschutz bei Videokonferenzen in Prozessen
Bundesrat konkretisiert Datenschutzvorgaben für digitale Zivilprozesse.

Der Bundesrat hat die Vorgaben an den Datenschutz für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilprozessen konkretisiert. Der entsprechende Verordnungsentwurf geht nun bis am 22. Mai in die Vernehmlassung. Die Gerichte sollen unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen mittels Video- oder mittels Telefonkonferenzen durchführen können.
Wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte, müssen in solchen Fällen die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit gewährleistet sein. So müsse die Datenübertragung verschlüsselt sein. Sie dürfe nur über Server erfolgen, die sich in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau befänden. Zudem dürften nur berechtigte Personen den Prozesshandlungen folgen.
Voraussetzung für digitale Prozessteilnahme
Für die Öffentlichkeit müsse aber der Zugang gewährleistet sein. Eine Aufzeichnung könne nur das Gericht vornehmen oder diese in die Wege leiten. Damit der Einsatz der elektronischen Mitteln ordnungsgemäss und störungsfrei verlaufen kann, müssen die Beteiligten über die erforderliche Infrastruktur verfügen, wie es weiter hiess. Ein geeigneter Internetanschluss und einen Ort, an welchem die Beteiligten ungestört bleiben können, seien vorausgesetzt.
Die Verordnung soll nur die Grundzüge regeln. Das gebe den Gerichten genügend Spielraum, um ihre Lösungen laufend zu aktualisieren und anzupassen. Gemäss Communiqué tritt die revidierte Zivilprozessordnung am 1. Januar 2025 in Kraft.