Das Bundesgericht in Lausanne weist eine Beschwerde aus dem Kanton Zug wegen Rechtsverweigerung in Fragen der Gleichstellung zurück.
schweizerisches bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht lehnt eine Beschwerde aus dem Kanton Zug wegen Rechtsverweigerung in Sachen Gleichstellung ab.
  • Hintergrund der Beschwerde ist die Abschaffung der Zuger Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau im Jahr 2010.
  • Die Richter halten aber fest, dass der Kanton eine Ersatzlösung für die aufgelöste Kommission finden muss.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von 19 Personen aus dem Kanton Zug wegen Rechtsverweigerung in Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau abgewiesen. Diese kritisieren, es seien keine nennenswerten Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung getroffen worden.

Hintergrund der Beschwerde ist die Abschaffung der Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau im Jahr 2010. Verschiedene Parteien und Organisationen gingen damals vor Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde nun ab.

Der Kanton Zug muss eine Ersatzlösung finden

Es hielt fest, der Kanton Zug könne verfassungsrechtlich nicht zur Wiederherstellung einer Fachstelle oder Kommission für Gleichstellung verpflichtet werden. Jedoch müsse der Kanton eine Ersatzlösung treffen, damit der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden könne. Ein Verzicht auf staatliche Gleichstellungsmassnahmen sei verfassungswidrig, schrieb das Bundesgericht im November 2011.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Kanton seither trotz verschiedener Vorstösse untätig geblieben sei, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. In seinem am Freitag publizierten Urteil bestätigt das Bundesgericht diese Ansicht nicht. Es stellt fest, dass die im November vergangenen Jahres beschlossene Gleichstellungsverordnung des Regierungsrates eine minimale Basis sei für die Fortführung der Zuger Gleichstellungspolitik nach der Abschaffung der Kommission 2010.

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