Bundesgericht

    Bund überschritt Kompetenzen bei Genfer Abfallgesetz

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    Lausanne,

    Der Bund hat bei der Genehmigung des Abfallgesetzes des Kantons Genf seine Kompetenzen überschritten.

    schweizerisches bundesgericht
    Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

    Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Kantons teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch publizierten Urteil zunächst entschieden, dass der Kanton die teilweise Nichtgenehmigung des Abfallgesetzes überhaupt anfechten kann. Es ist nämlich der Bundesrat, der die entsprechenden Bestimmungen genehmigen muss. Und Entscheide des Bundesrates sind eigentlich nicht anfechtbar.

    Das Bundesgericht musste deshalb durch Auslegung der Gesetzesartikel eruieren, ob es sich vorliegend um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen Bund und Kanton handelt. Über solche muss das höchste Schweizer Gericht entscheiden. Und eine solche Streitigkeit liegt laut Bundesgericht vor.

    Finanzierung und Monopol

    Der Kanton Genf war der Ansicht, dass der Bundesrat die Bestimmungen in zwei Artikeln zur Finanzierung der Abfallentsorgung abgewiesen habe, obwohl ihm die Kompetenz dazu fehle. In diesem Punkt hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern Recht gegeben. Tatsächlich sieht das Umweltschutzgesetz in diesem Punkt keine Genehmigungspflicht durch den Bundesrat vor.

    Ob die Bestimmungen als solche gegen das Verursacherprinzip verstossen, wie der Bund annimmt, musste das Bundesgericht nicht entscheiden. Es durfte nur den Kompetenzstreit unter die Lupe nehmen. Die Frage einer allfälligen Verletzung des Prinzips, dass die jeweiligen Verursachenden von Abfällen auch die Kosten für deren Entsorgung tragen müssen, kann später in einer abstrakten Normenkontrolle überprüft werden.

    In einem Punkt hat das Bundesgericht die Beschwerde des Kantons Genf abgewiesen. Das Genfer Gesetz sah vor, dass brennbare Abfälle in einer bestimmten Anlage zu verbrennen seien. Dieses Monopol erachtete der Bundesrat als nicht gerechtfertigt. Das durfte er, weil dies in seinem Kompetenzbereich liegt. (Urteil 1E_1/2024 vom 10.9.2026)

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