Die Stadtpolizei Zürich hätte einen maskenlosen Mann an einer Corona-Demo im Oktober 2020 nicht wegweisen dürfen, da er über ein gültiges Arzt-Attest verfügte.
Corona Demo
Teilnehmerin bei einer Corona-Demo. (Symbolbild) - AFP

Das Verwaltungsgericht stuft diese Wegweisung im Gegensatz zu vielen anderen am selben Tag vorgenommenen als widerrechtlich ein.

Die Stadtpolizei hatte geltend gemacht, dass an einer bewilligten «Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie» der Gruppierung «Covid-19 Parade» sehr viele Personen ohne Gesichtsmaske und ohne Wahrung des Mindestabstands vor Ort gewesen seien.

Sie sprach deshalb, um mitten in der Pandemie die öffentliche Gesundheit gewährleisten zu können, gegenüber vielen maskenlosen Personen eine Wegweisung aus; diese durften die Stadtkreise 1, 4 und 5 während den folgenden 24 Stunden nicht mehr betreten.

Das Verwaltungsgericht gab dem Mann recht

Darunter befand sich auch ein Mann, der über eine von einem Arzt ausgestellte medizinische Maskentragdispens verfügte.

Dessen Wegweisung stuft das Verwaltungsgericht nun als unverhältnismässig ein.

Denn «für eine massgebliche Reduktion der Gefährdungslage hätte es genügt, die keine Gesichtsmaske tragenden Demonstrierenden ohne Maskentragdispens wegzuweisen».

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Viele der Weggewiesenen hätten falsche Schreiben mit sich geführt, etwa selbst ausgedruckte und unterzeichnete «Sach- und Rechtsatteste – da habe die Zeit für die Prüfung der Dokumente gefehlt, machten Stadtpolizei und Stadt Zürich im Verfahren sinngemäss geltend.

Den auf dem Helvetiaplatz anwesenden Polizisten hätte es zumindest möglich sein sollen, ganz rudimentär zwischen maskenlosen Personen mit einem Arztattest und solchen ohne oder mit einem offensichtlich falschen Attest zu unterscheiden, hält das Verwaltungsgericht im noch nicht rechtskräftigen Urteil fest.

Die diensthabenden Polizeibeamten hätten ja auch ausreichend Zeit gehabt, die Personalien der kontrollierten Personen vor Ort aufzunehmen und vor der Wegweisung oder Fernhaltung ihre Ausweisdokumente sowie die vorgelegten «Atteste» zu fotografieren.

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