Kanton St. Gallen: Schenkung kann Ergänzungsleistungen kürzen
Im Kanton St. Gallen können Schenkungen und Erbvorbezüge den späteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälern. Eine 10-Jahres-Regel gibt es nicht.

Der Eintritt in eine stationäre Einrichtung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Reichen Renten und übrige Einkünfte nicht aus, um die Ausgaben zu decken, können unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Dabei werden neben dem Einkommen auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Schenkungen und Erbvorbezüge sorgfältig planen
Wer zu Lebzeiten eine Immobilie oder grössere Vermögenswerte verschenken oder als Erbvorbezug übertragen möchte, sollte die möglichen Auswirkungen auf einen späteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen kennen. Ein sogenannter Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen werden. Dies kann beispielsweise bei einer Schenkung oder einem Erbvorbezug der Fall sein.
Auch der Verkauf oder die Übertragung einer Liegenschaft zu einem deutlich unter ihrem Wert liegenden Preis kann als Vermögensverzicht gelten.
Keine allgemeine «10-Jahres-Regel»
Oft wird angenommen, dass eine Schenkung nach zehn Jahren bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle mehr spielt. Für Vermögenswerte, auf die früher verzichtet wurde, gibt es grundsätzlich keine allgemeine Verjährungsfrist. Der Betrag des angerechneten Verzichtsvermögens wird jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben jedes Jahr um Fr. 10'000 reduziert.
Eine frühere Schenkung oder Vermögensübertragung kann deshalb auch viele Jahre später noch Einfluss auf die Ergänzungsleistungen haben, solange noch ein anrechenbarer Betrag vorhanden ist.
Eine Schenkung, ein Erbvorbezug oder eine andere unentgeltliche Vermögensübertragung kann zu einer Kürzung von Ergänzungsleistungen führen. Je nach Höhe des angerechneten Vermögensverzichts kann der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch vollständig entfallen.






