«Sarah hat Recht»: Vermögen verschenken – Pflegeheim dann günstiger?
Kann man sich Kosten für das Pflegeheim sparen, wenn man vorher sein Vermögen verschenkt? Rechtsanwältin Sarah Schläppi sagt, wo Vorsicht geboten ist.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Verschenken des Gesamtvermögens kann möglicherweise Pflegeheimkosten einsparen.
- Für die schenkende Person und ihre Nachkommen kann dies jedoch negative Folgen haben.
- Im Extremfall prüft die Sozialhilfe jeweils die Pflicht der Verwandtenunterstützung.
Kann ich mein ganzes Vermögen meinen Kindern schenken und mir so eventuelle Pflegeheimkosten sparen?
Vor Ergänzungsleistungen werden getätigte Schenkungen geprüft
Ja, durch das Verschenken des gesamten Vermögens können möglicherweise Pflegeheimkosten gespart werden.
Allerdings ist zu beachten, dass die Schenkung schwerwiegende Folgen für die schenkende Person und ihre Nachkommen haben kann.
Wenn die monatlichen Rentenbeiträge einer pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen, kann diese Ergänzungsleistungen beantragen. Dabei wird geprüft, ob vorher Geld verschenkt wurde.

Pro Jahr darf man bis 10'000 Schweizer Franken verschenken, ohne dass das Auswirkungen hat. Hat man aber mehr verschenkt, wird der überschüssige Betrag so behandelt, als ob er noch vorhanden wäre.
Vermögende Nachkommen können zur Kasse gebeten werden
Die Schenkung kann somit zur Folge haben, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, obwohl bei der pflegebedürftigen Person gar kein Kapital mehr vorhanden ist.
Es verbleiben ungedeckte Kosten, für welche Sozialhilfe bezogen werden kann. Die Beträge der Sozialhilfe sind jedoch deutlich tiefer als die Ergänzungsleistungen. Zudem werden diese von der Allgemeinheit bezahlt. Auch prüft die Sozialhilfe jeweils die Pflicht der Verwandtenunterstützung.
Vermögende Nachkommen sind gesetzlich verpflichtet, ihre bedürftigen Eltern zu unterstützen und können daher für die Pflegekosten zur Kasse gebeten werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nachkommen eine Schenkung erhalten haben oder nicht.
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Zur Autorin: Dr. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner.