Bundesgericht stoppt Abbruch vorerst
Das Bundesgericht hat den Streit um das Luxram-Gebäude in Arth ans Schwyzer Verwaltungsgericht zurückgewiesen – entscheidend ist nun das Entsorgungskonzept.

Wie die Gemeinde Arth mitteilt, hat der Schweizer Heimatschutz Ende 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereicht. Dieses hatte zuvor die Abbruchbewilligung für das Luxram-Gebäude als rechtmässig beurteilt.
Strittig ist aber vor allem die Frage, ob der Heimatschutz hierbei überhaupt einspracheberechtigt ist. Der Gemeinderat Arth, der Regierungsrat und auch das Verwaltungsgericht verneinten dies. Das Bundesgericht bestätigte dies nun in zwei von drei Punkten.
Weder aus dem Standort des Abbruchs in Waldnähe noch aus dem erforderlichen Abbruch- und Entsorgungskonzept könne der Heimatschutz ein Verbandsbeschwerderecht ableiten. Ohne dieses Abbruch- und Entsorgungskonzept sei aber unklar, ob hierfür eine Bewilligung nach eidgenössischer Gewässerschutzverordnung Art. 32 Abs. 2 erforderlich ist.
Nur in einem solchen Fall wäre der Heimatschutz überhaupt formell beschwerdeberechtigt und erst wenn auch diese Frage bejaht würde, müssten sich die Instanzen mit den Vorbehalten des Einsprechers inhaltlich näher auseinandersetzen.
Rückweisung ans Verwaltungsgericht Schwyz
Zur Klärung dieses dritten Punkts hat das Bundesgericht das Verfahren nun ans Schwyzer Verwaltungsgericht zurückgereicht. Da der Grundeigentümer bereits Vorabklärungen für das Abbruch- und Entsorgungskonzept gemacht hat, dürfte es nicht allzu lange dauern bis dieses vorliegt.
Der Gemeinderat Arth geht davon aus, dass mit dem Entsorgungskonzept sodann nachgewiesen werden kann, dass keine gewässerrechtliche Bewilligung erforderlich ist und das Verwaltungsgericht in der Folge rasch entscheiden kann.