Riggisberg

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Pflanzen an Strassen sind in Riggisberg zurückzuschneiden

Wie die Gemeinde Riggisberg mitteilt, ersucht sie Strassenanstösser, ihre Bepflanzungen bis spätestens 31. Oktober 2022 zurückzuschneiden.

Ortsschild in Riggisberg.
Ortsschild in Riggisberg. - Nau.ch

In der Gemeinde Riggisberg werden Strassenanstösser ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen und Gehwegen die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Laut Strassengesetz sind Bäume, Hecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand (mindestens 0,5 Meter) gegenüber der Fahrbahn beziehungsweise Gehweg anzupflanzen, damit ein Zurückschneiden beziehungsweise vorzeitiges Mähen verhindert werden kann.

Hochstämmige Bäume und Wald haben einen Abstand ab Fahrbahnrand von 3 Metern innerorts beziehungsweise 1,5 Metern ab Gehweghinterkante und 4 Metern ausserorts einzuhalten. Der Abstand wird ab Mitte der Pflanzstelle gemessen.

Der Luftraum ist freizuhalten

Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Strassen freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden.

Der Raum seitlich zur Fahrbahn respektive Gehweg ist auf eine Breite von mindestens 0,5 Metern freizuhalten.

Grundeigentümer haben Bäume und grössere Äste, bei welchen zu erwarten ist, dass sie Wind und Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig zu beseitigen.

Die Verkehrsfläche ist von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Besondere Vorschriften gelten bei Kurven

Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art (inklusive Geäste) die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.

Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Einfriedungen und Zäune längs öffentlicher Strassen sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch den Verkehr sowie den Strassenunterhalt standhalten, insbesondere auch jenen durch den Winterdienst.

Höhere Einfriedungen sind zurückzuversetzen

Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand beziehungsweise Gehweghinterkante.

Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Spezieller Abstand für Stacheldrahtzäune

Für gefährliche Einfriedungen und Zäune sowie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand beziehungsweise 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Die Strassenanstösser werden ersucht, den aufgeführten Vorschriften bis spätestens 31. Oktober 2022 entsprechend nachzukommen.

Die Abteilung Bau und technische Dienste kann die in den Strassenraum hineinragenden Äste und andere Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden und allfällige Stacheldrahtzäune entfernen lassen.

Die dabei entstehenden Kosten werden den Grundeigentümern verrechnet.

Bei Fragen kann die Abteilung Bau kontaktiert werden

Bei allfälligen Fragen steht die Abteilung Bau und technische Dienste Riggisberg telefonisch gerne zur Verfügung.

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