Niederönz lädt zur Gemeindeversammlung ein
Wie die Gemeinde Niederönz mitteilt, findet am Montag, 13. Dezember 2021, 20 Uhr, in der Mehrzweckhalle die Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde statt.

Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Niederönz am Montag, 13. Dezember 2021, 20. Uhr, Mehrzweckhalle Niederönz.
Traktanden: Übergabe der Bürgerbriefe an die Jungbürger, Finanzplan 2022 bis 2026 Orientierung, Budget 2022: Genehmigung Budget 2022, Genehmigung Steueranlage für Gemeindesteuern und Liegenschaftssteuern, Reglement für die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung Genehmigung, Baukredit Schulraumerweiterung Oberstufenverband Herzogenbuchsee Zustimmung sowie Verschiedenes.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Zum Besuch der Versammlung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner freundlich eingeladen. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in Niederönz Wohnsitz haben.
Schutzkonzept Covid-19
Um die Distanz- und Hygieneregeln einhalten zu können, findet die Versammlung in der Mehrzweckhalle Niederönz statt.
Während der gesamten Dauer der Versammlung besteht eine Maskentragpflicht und es werden die Kontaktdaten erhoben. Für weitere Informationen wird auf das Schutzkonzept für die Durchführung von Gemeindeversammlungen verwiesen.
Die Unterlagen zu den Traktanden 3 bis 5 liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung am Schalter der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Die Botschaft zur Gemeindeversammlung wird in der Kalenderwoche 48 in alle Haushaltungen verteilt und steht ab diesem Zeitpunkt auch auf der Internetseite www.niederoenz.ch zur Verfügung.
Rechtsmittel
Gegen Versammlungsbeschlüsse und gegen Erlasse der Gemeinde kann gemäss Art. 65 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalter des Verwaltungsbezirks Oberaargau Gemeindebeschwerde geführt werden.
Eine Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Versammlung sofort zu rügen (Rügepflicht gemäss Artikel 49a Gemeindegesetz GG).