Kanton Thurgau: Revidiertes Baugesetz tritt am 1. November in Kraft
Im Kanton Thurgau gilt ab dem 1. November 2026 das geänderte Planungs- und Baugesetz. Der Regierungsrat hat auch die angepasste Verordnung dazu genehmigt.

Der Regierungsrat hat die Änderung des Planungs- und Baugesetzes auf den 1. November 2026 in Kraft gesetzt.
Die vom Grossen Rat am 5. März 2025 beschlossene Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes beinhaltet Änderungen im Bereich der Verfahren sowie bei den Bestimmungen zu den kantonalen Nutzungszonen und Planungszonen. Für den Vollzug von besonderer Bedeutung sind vor allem die revidierten Bestimmungen zu den Verfahren. Auch die Änderungen der Verordnung stehen im Zusammenhang mit den neuen Verfahrensbestimmungen.
Die Kantone sind gestützt auf das Energiegesetz aufgefordert, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Mit der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes wurde daher unter anderem das Meldeverfahren im Gesetz verankert. Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein Bagatellprüfverfahren.
Es soll einerseits sicherstellen, dass bauliche Tatbestände unterhalb der Schwelle zur ordentlichen Bewilligungspflicht rasch realisiert werden können. Andererseits soll es gewährleisten, dass die zuständigen Behörden vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erlangen, um nötigenfalls eingreifen zu können. Ein Baubewilligungsentscheid ist indes nicht erforderlich.
Das Meldeverfahren ist im Gesetz nur im Grundsatz geregelt. Die Aufzählung der Anlagen, die der Meldepflicht unterliegen, müssen daher in der dazu gehörenden Verordnung detailliert umschrieben werden. Der Regierungsrat hat nun die revidierte Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe sowie die Änderung der Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) genehmigt.
Somit wird auf Verordnungsstufe eine Selektion vorgenommen und sichergestellt, dass das Meldeverfahren nicht in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf Sachverhalte angewendet wird, die aus öffentlichen oder privaten Interessen eigentlich einem vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zugeführt werden müssten. Nebst der Konkretisierung der Meldepflicht unterliegenden Anlagen erfolgt auch die Regelung der mit der Meldung einzureichenden Unterlagen in der Verordnung.
Im Vordergrund stehen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Dazu zählen zum einen die Solaranlagen, die derzeit einen grossen Zuwachs verzeichnen. Die Zunahme der Bautätigkeit ist aber auch in anderen Bereichen spürbar.
Zur Verminderung der klimaschädlichen CO2-Emissionen werden vermehrt Heizungen mit den fossilen Brennstoffen Heizöl und Erdgas durch Heizungen mit erneuerbaren Energien ersetzt. In vielen Fällen werden dazu Wärmepumpen verwendet. Erdwärmesondenanlagen sowie im oder am Gebäude installierte Luft/Wasser-Wärmepumpen und Luft/Luft-Wärmepumpen sollen daher ebenfalls dem Meldeverfahren unterstellt werden.
Zudem führt die Förderung der E-Mobilität zu einer Zunahme von Projekten im Bereich der Ladeinfrastruktur. Auch diese Verfahren sollen effizienter und unkomplizierter ablaufen. Die administrativen Hürden für die Bauwilligen sollen reduziert werden.
Zu Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe wurde eine externe Vernehmlassung durchgeführt. Es gingen 29 Rückmeldungen ein. Kritik wurde vor allem gegenüber dem Meldeverfahren geäussert.
Die Verankerung des Meldeverfahrens erfolgte jedoch bereits auf Gesetzesstufe durch den Grossen Rat. Der Regierungsrat trägt diesen Bedenken aber Rechnung, indem der Kanton Vollzugshilfen erstellt hat, die den Betroffenen rechtzeitig mit der Einführung des neuen Meldeverfahrens zur Verfügung stehen.
Regierungsrat setzt den Tarif für Leistungen pflegender Angehöriger fest. Der Regierungsrat hat die revidierte Krankenversicherungsverordnung genehmigt und rückwirkend per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Die Änderungen betreffen die Tarife für Leistungen pflegender Angehöriger.
Im Dezember 2025 hat der Regierungsrat in der Änderung der Krankenversicherungsverordnung den Tarif von Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen per 1. Januar 2026 festgelegt. Gegen diesen und weitere Beschlüsse des Regierungsrates wurden zwei Beschwerden vor Bundesgericht erhoben, die von diesem zu einem Verfahren vereinigt wurden. Das Bundesgericht hat die Entscheide des Kantons, für Angehörigenpflege einen besonderen Tarif vorzusehen, mithin die vorgenommene Differenzierung zwischen Angehörigenpflege und anderer Spitexpflege sowie die Anwendung einer sogenannten Bottom-up-Methode zur Tarifbestimmung gestützt.
Die Höhe des Tarifes wurde hingegen als bundesrechtswidrig erachtet und aufgehoben.
Deshalb hat der Regierungsrat die Änderung der Krankenversicherungsverordnung beschlossen und den Tarif auf Fr. 52.60 pro Stunde festgelegt, was bundesrechtskonform ist. Die Herleitung eines wirtschaftlichen Tarifs hatte einen Tarif von Fr. 50.50 ergeben.
Der neue Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2026 festgelegt, was aufgrund der Begünstigung der er betroffenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie der pflegenden Angehörigen zulässig ist.
Regierungsrat genehmigt 250'000 Franken für Präventionsprogramms Flo#
Der Regierungsrat hat für die Umsetzung des Präventionsprogramms Flo# im Kanton Thurgau von 2026–2029 ein Kostendach von Fr. 250'000 genehmigt. Das Programm der Pädagogischen Hochschule Thurgau leistet einen Beitrag zur Schulung und Sensibilisierung von Fachpersonen sowie zur Förderung der Medienkompetenz.
Die Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG) bietet das Präventionsprogramm Flo# an. Dieses praxisnahe und evaluierte Programm unterstützt Schulen dabei, Kinder und Jugendliche auf dem Weg zu einem sicheren, verantwortungsvollen und kreativen Umgang mit digitalen Medien zu begleiten. Das Angebot umfasst alters- und zyklusgerechte Unterrichts- und Begleitmaterialien sowie Weiterbildungen für das pädagogische Personal.
Nach der schulinternen Weiterbildung kann die Schule Flo# eigenständig umsetzen. Die Eltern werden bei den Medienhalbtagen und Elternanlässen aktiv miteinbezogen. Die Unterlagen werden regelmässig überarbeitet, so dass stets aktuelle Inhalte zur Verfügung stehen.
Das Präventionsprogramm Flo# der PHTG passt zu den Handlungsfeldern «Digitale Medien», «Suchtprävention und Suchtberatung» sowie «Psychische Gesundheit» der kantonalen Strategie Gesundheitsförderung, Prävention und Sucht 2026–2029. Der Mehrwert des Präventionsprogramms Flo# liegt im nachhaltigen Aufbau von Kompetenzen innerhalb der Schulen sowie in der Zusammenarbeit mit den Eltern. Die schulinterne Weiterbildung und die zyklische Umsetzung fördern die Verankerung des Themas und stärken die Handlungsfähigkeit der Schulen.
Medienkompetenz ist zwar Teil der Ausbildung von Lehrpersonen, das Präventionsprogramm Flo# geht jedoch darüber hinaus, indem sich ganze Schulteams verbindlich mit dem Thema auseinandersetzen. Mit dem vom Regierungsrat genehmigten Kostendach kann Präventionsprogramm Flo# flächendeckend umgesetzt werden. Ab 2030 soll das Angebot in die Regelstruktur überführt und über die Weiterbildungsbudgets der Schulen finanziert werden.






