Kanton Thurgau: Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes
Wie der Kanton Thurgau mitteilt, wurde die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in eine externe Vernehmlassung gegeben.

Für den Ausbau der erneuerbaren Energien braucht es rasche und unkomplizierte Verfahren.
Die Kantone sind daher gestützt auf das Energiegesetz aufgefordert, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen.
Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, wurden diverse kantonale Verfahren einer Prüfung unterzogen. Das Resultat dieser Prüfung sind drei Revisionsbereiche.
Durch eine bessere Koordination der erforderlichen Verfahren bei grösseren, der Planungspflicht unterliegenden Bauvorhaben, der gesetzlichen Verankerung und Ausweitung des Meldeverfahrens sowie der Ausdehnung der bewilligungsfreien Sachverhalte wird in drei zentralen Bereichen dem Beschleunigungsgebot Nachachtung verschafft.
Regelung im PBG ist lückenhaft und verbesserungswürdig
Die Biodiversitätsstrategie des Bundesrates nennt die Förderung der Biodiversität im Siedlungsraum als eines von zehn strategischen Zielen.
Der 2017 vom Bundesrat erlassene Aktionsplan zur «Strategie Biodiversität Schweiz» anerkennt das grosse Potenzial zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität im Siedlungsraum.
Um dem Anliegen nach mehr Biodiversität im Siedlungsraum gerecht zu werden, sollen dementsprechend im PBG Paragraph 18 (Baureglement) und Paragraph 24 (Gestaltungsplan) ergänzt werden.
Bei der Ausarbeitung der kantonalen Nutzungszone für den Entwicklungsschwerpunkt Wil West sowie bei der Revision der Bestimmungen der kantonalen Nutzungszone für die Kehrichtverbrennungsanlage hat sich gezeigt, dass die Regelung im PBG lückenhaft und verbesserungswürdig ist.
Entsprechende Qualität der Gestaltungspläne ist notwendig
Es fehlen beispielsweise Sicherungsmechanismen zur Durchsetzung der Festlegungen einer kantonalen Nutzungszone.
Ausserdem ist es denkbar, dass eine kantonale Nutzungszone auch eine Zone des Nichtbaugebietes sein kann, was mit der jetzigen Regelung ausgeschlossen wird.
Des Weiteren ist der heutige Katalog der Regelungsinhalte besonders für komplexere kantonale Nutzungszonen zu knapp gefasst.
Damit die landschaftlichen, ortsbaulichen und architektonischen Qualitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung nach innen, garantiert sind und die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einpassung gewährleistet werden können, bedarf es einer entsprechenden Qualität der Gestaltungspläne.
Anpassung erfolgt bei den Planungskosten
Für ein gutes Ergebnis ist jedoch nicht nur die hohe Qualität des Gestaltungsplanes von entscheidender Bedeutung, sondern auch dessen Umsetzung in einem Projekt.
Künftig soll der Planungsbehörde der Weg bereitet werden, im Gestaltungsplan verbindlich vorzuschreiben, dass für das Bauvorhaben ein Wettbewerbs- oder ein Studienauftragsverfahren durchzuführen ist.
Eine Anpassung erfolgt sodann bei den Planungskosten.
Gemäss der bis heute geltenden Bestimmung sind privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden.
Externe Vernehmlassung dauert bis 7. November 2023
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat in einem Entscheid aber festgehalten, dass sämtliche das Privatrecht betreffende Einsprachepunkte Zivilrechtsstreitigkeiten darstellten mit der Konsequenz, dass sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesrecht richte und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang keine Regelungen erlassen könne.
Auch diesbezüglich braucht es eine Änderung im PBG. Die externe Vernehmlassung dauert bis am 7. November 2023.