Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern in Auenstein
Alle Anwohner an Strassen und öffentlichen Wegen sind aufgefordert, ihre auf Strassen, Plätze und Gehwege hinausragenden Bepflanzungen zurückzuschneiden.

Wie die Gemeinde Auenstein berichtet, sind verschieden Vorgaben einzuhalten, um den Verkehr und Passanten nicht zu stören oder zu gefährden. Überhängende Äste sind bei Fahrbahnen auf mindestens 4,5 Meter lichte Höhe zurückzuschneiden. Im Weiteren ist darauf zu achten, dass Strassennamen, Signaltafeln und Strassenlampen nicht verdeckt werden. Vom Strassenmarch sind ebenfalls vorgegebene Abstände einzuhalten.
Für Hecken und Sträucher bis 80 Zentimeter Höhe gegenüber Kantonsstrasse 1 Meter, gegenüber Gemeindestrassen 60 Zentimeter (bei Letzteren wird gewöhnlich toleriert, dass sie mindestens auf das March zurückgeschnitten werden). Für einzelne Bäume und Einfriedungen von mehr als 80 bis 180 Zentimeter Höhe gegenüber Kantonsstrassen 2 Meter, gegenüber Gemeindestrassen 60 Zentimeter.
In den Sichtzonen (Einmündungen und Strassenabzweigungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein. Die Technischen Dienste sind berechtigt, wo nötig ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste nach schriftlicher Anzeige durch ein Gartenbau-Unternehmen zurückschneiden zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundstückeigentümer.
Für allfällige Schäden beim Rückschnitt an stark überhängenden Pflanzen und Bäumen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.