Der Stadtrat verbietet die Durchführung einer Corona-Kundgebung und eines Protestmarsches.
Regierungsgebäude - Aarau, Aargau
Das Regierungsgebäude in Aarau. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Der Stadtrat weist das Gesuch des Aktionsbündnis Aargau-Zürich für eine vernünftige Corona-Politik vom 1. April 2021 betreffend die Nutzung des öffentlichen Grundes für eine Corona-Kundgebung und einen Protestmarsch am 8. Mai 2021 ab. Die Durchführung einer Corona-Kundgebung und eines Protestmarsches ohne Bewilligung wird verboten.

Die Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung, insbesondere die Durchführung einer Corona-Kundgebung und eines Protestmarsches ohne Bewilligung, wird gemäss Art. 292 StGB mit Busse geahndet.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden.

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