Unternehmen sollen künftig Aktienkapital auch in Fremdwährung führen dürfen, in erster Linie in Euro oder US-Dollar. Der Bundesrat sieht vor, falls nötig auch Britische Pfund und Yen zu erlauben.
Bundeshaus
Das Wasserspiel vor dem Bundeshaus. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament hatte die Möglichkeit von Fremdwährungen bei der Revision des Aktienrechts eingeführt und den Bundesrat damit beauftragt, die möglichen Fremdwährungen zu bestimmen.

Dieser hat sich für die vier am meisten gehandelten Währungen der Welt entschieden, wie er am Mittwoch mitteilte. Für diese Währungen spreche zudem, dass sie stabil seien.

Wenn ein Unternehmen die Währung ändern will, muss dies auf Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen, damit Kohärenz zur Rechnungslegung gewährleistet ist. Der Wechsel könne aber rückwirkend oder vorausschauend beschlossen werden, dürfe aber nicht zu einer verdeckten Kapitalerhöhung oder -herabsetzung führen.

Bei der gewählten Fremdwährung eines Unternehmens muss es sich um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung handeln. Zudem müssen die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen. Diese Bedingungen will der Bundesrat nach der Aktienrechtsrevision in der Handelsregisterverordnung aufnehmen. Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung eröffnet.

Zudem soll ein neues Rechtsinstitut eingeführt werden, das Kapitalband. Es dient gemäss erläuterndem Bericht dazu, dass die Unternehmen die Verfahren zur Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals flexibler gestalten können. Der Bundesrat schlägt vor, dass der Verwaltungsrat das Kapital während fünf Jahren in einer im Voraus festgesetzten Bandbreite beliebig erhöhen oder herabsetzen darf.

Damit werden gemäss Bericht die Bestimmungen zur genehmigten Kapitalerhöhung hinfällig. Eine «genehmigte Kapitalerhöhung» könne neu im Rahmen eines Kapitalbandes getätigt werden.

Gemäss der Aktienrechtsrevision soll zudem neu das Datum der Gründung als massgeblicher Zeitpunkt gelten, ab welchem die geleisteten Einlagen den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen müssen.

Zudem muss neu auch die Gründung einer Genossenschaft öffentlich gemacht werden.

Die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen des Aktienrechts dauert bis am 24. Mai.

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