Kita-Beitrag als Sonderausgabe in Steuererklärung muss um Arbeitgeberzuschuss gekürzt werden

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    Deutschland,

    Werden Kita-Beiträge in der Steuererklärung als absetzbare Sonderausgaben deklariert, müssen diese um steuerfrei geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers gekürzt werden.

    Kind in Kita
    Kind in Kita - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bundesfinanzhof entscheidet in Steuerstreit aus Baden-Württemberg.

    Als Sonderausgaben dürften nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die Steuerpflichtige «tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet» seien, teilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag mit. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 926 Euro an den Kindergarten zahlte und dafür 600 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber bekam. (Az. III R 30/20)

    Das Finanzamt hatte die angegebenen Sonderausgaben von 926 Euro um die 600 Euro Zuschuss gekürzt, wogegen das Paar erfolglos Einspruch und Klage erhob. Der BFH bestätigte nun das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Durch einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten werde die Belastung der Steuerpflichtigen entsprechend gemindert, hiess es. Die absetzbaren Sonderausgaben um den Zuschuss zu kürzen, verhindere auch unberechtigte Doppelbegünstigungen.

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