Wer jedes Jahr hunderte von Waren auf Ebay versteigert, muss Umsatzsteuer bezahlen.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesfinanzhof: Steuer muss aber differenziert berechnet werden.

Dabei wird der Umsatz aber nicht nach dem Verkaufspreis bemessen, sondern nach dem Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, erklärte der Bundesfinanzhof in München am Donnerstag. Er hob ein Urteil des hessischen Finanzgerichts in Kassel auf, das den Steueranspruch nun neu berechnen muss. (Az. V R 19/20)

Geklagt hatte eine Ebay-Verkäuferin, die bei Haushaltsauflösungen Gegenstände kaufte und diese in den Jahren 2009 bis 2013 bei 3000 Ebay-Versteigerungen weiterverkaufte. So erzielte sie Einnahmen von 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof erklärte, dass bei fehlenden Aufzeichnungen über die Käufe die Steuer geschätzt werden könne.

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