Bundesgerichtshof verhandelt über einen Partnervermittlungsvertrag

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    Deutschland,

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Frage verhandelt, unter welchen Umständen ein Vertrag widerrufen werden kann.

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    BGH - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Kundin kündigte nach einer Woche und drei Kontaktvorschlägen.

    Geklagt hatte ursprünglich eine Frau aus Nordrhein-Westfalen gegen eine Partnervermittlungsagentur. Sie hatte im Mai 2018 einen Vertrag mit einem Jahr Laufzeit abgeschlossen, in dem ihr 21 Partnervorschläge garantiert wurden. (Az. III ZR 169/20)

    Sie unterzeichnete ausserdem eine Erklärung, derzufolge die Agentur sofort mit der Arbeit beginnen sollte. Wenige Tage später, nach Erhalt von drei Kontaktvorschlägen, kündigte die Kundin den Vertrag wieder. Am selben Tag, an dem die Kündigung eintraf, schickte die Agentur noch 17 Kontakte.

    Die Frau klagte vor dem Landgericht Aachen auf Rückzahlung ihrer Gebühr von mehr als 8300 Euro. Das Landgericht wies ihre Klage ab, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln hatte sie aber grösstenteils Erfolg. Dieses sprach ihr 7100 Euro zu. Den Rest sollte die Agentur behalten, da sie einen Teil der vereinbarten Arbeit schon geleistet hatte. Einen Widerruf des Vertrags wertete das Oberlandesgericht als möglich, da die Dienstleistung nicht vollständig erbracht worden war.

    Die Agentur zog vor den BGH und forderte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Vorsitzende Richter des dritten Zivilsenats am BGH, Ulrich Herrmann, liess allerdings in der Verhandlung durchblicken, dass er sich mit der Bewertung des Oberlandesgerichts anfreunden kann. Die Frage sei, was die zu erbringende Hauptleistung sei - und auch wenn dies laut Vertrag die Erstellung eines Partnerdepots war, so sei doch vermutlich eher die Übermittlung der Kontaktvorschläge massgeblich.

    Der Anwalt der Agentur argumentierte dagegen, dass die Kundin nicht nur Kontakte, sondern allgemein das Tätigwerden der Agentur in ihrer Sache gewollt habe. Die massgebliche Leistung sei bereits in der ersten Woche erbracht worden. Dagegen hielt der Anwalt der Kundin mit dem Argument, dass Kontaktvorschläge über das ganze Jahr verteilt werden sollten. Die Frau habe ja wohl kaum ein Speeddating mit 17 Männern machen wollen. Die Entscheidung wird voraussichtlich am 6. Mai verkündet.

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