Ein Krienser Bienenhaus darf nach langem Rechtsstreit nicht als Ferienhaus genutzt werden. So entschied es das Bundesgericht.
Bienenhaus (Symbolbild).
Bienenhaus. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • In Kriens wollte ein Privateigentümer ein Bienenhaus zum Wochenendhaus umfunktionieren.
  • Dagegen reichte Pro Natura Einsprache beim Kantonsgericht ein.
  • Der Entscheid wurde nun vom Bundesgericht bestätigt.

Das Luzerner Kantonsgericht muss sich erneut mit einem Bienenhaus im Hochmoor bei der Krienseregg befassen. Es hatte die Forderung von Pro Natura nach einem Rückbau des zwischenzeitlich als Wochenendhaus genutzten Gebäudes abgelehnt. Das Bundesgericht hat den Entscheid nun aufgehoben.

Der Streit um das Bienenhaus aus den 1950er Jahren nahm vor über zehn Jahren seinen Anfang: so ist es aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen.

Umgebautes Bienenhaus

Das Häuschen war nämlich zu einem Wochenendhaus umgebaut worden, worauf die Krienser Behörden 2010 ein nachträgliches Baugesuch verlangten.

Anschliessen kam die Gemeinde aber zum Schluss, dass wegen der markanten Veränderung die Baute keine Bestandesgarantie mehr geniesse. Und deshalb sei sie abzureissen sei. Der Moorboden sei zu renaturieren.

In der Zwischenzeit wurden die baulichen Veränderungen rückgängig gemacht. Und schliesslich gab der Kanton grünes Licht für ein Bienenhaus mit Holzofen. Die Gemeinde könne dies bewilligen, da das Objekt 1950 erstellt worden sei und nach damals geltendem Recht beurteilt werden könne.

Bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Dagegen reichte Pro Natura Einsprache ein, die das Kantonsgericht abwies, da die Bauten Bestandesschutz geniessen würden. Die Moorlandschaft werde durch das Bienenhaus nicht beeinträchtigt.

Pro Natura erhält vor Bundesgericht recht

Pro Natura bezog den Standpunkt, eine Beurteilung nach damaligem Recht wäre nur zulässig, wenn die Nutzung ununterbrochen gewesen wäre. Zudem sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da sie nicht an einem Augenschein beim Bienenhaus dabei sein konnte. Alleine aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, hält das Bundesgericht fest.

Zudem habe das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es das zum Zeitpunkt der Erstellung des Bienenhauses geltende Recht angewendet habe. Die Moorschutzbestimmungen seien nämlich im Baubewilligungsverfahren zwingend anzuwenden, auch wenn diese erst nachträglich eingeführt wurden.

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