Zivilprozessordnung: Keine Gesetzesgrundlage für Video-Verhandlung
Laut dem Bundesgericht gibt keine gesetzliche Grundlage, um eine Verhandlung gegen den Willen einer Partei per Videokonferenz durchzuführen.

Das Wichtigste in Kürze
- In einer Hauptverhandlung müssen Parteien im Gericht physisch anwesend sein.
- Dies hat das Bundesgericht in einem veröffentlichten Urteil festgehalten.
- Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um eine Verhandlung per Video durchzuführen.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass für die Hauptverhandlung die Parteien und die Mitglieder des Gerichts physisch anwesend sein müssen.
Dies hält das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um eine Hauptverhandlung gegen den Willen einer Partei per Videokonferenz durchzuführen.
Dies geschah am 7. April auf Geheiss der Vizepräsidentin des Handelsgerichts. Die beklagte Partei lehnte eine Videokonferenz ab und schaltete sich am entsprechenden Tag auch nicht zu. Das Handelsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut, wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen schreibt.
Beschwerde gegen Handelsgericht
Gegen das Vorgehen des Handelsgerichts legte die beklagte Partei Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses stützt die Argumente des Handelsgerichts nicht, mit denen die Videokonferenz begründet wurde.
Die Richterin habe sich nicht auf die ausserordentliche Lage stützen können. Eine Verordnung des Bundesrats trat erst am 20. April in Kraft – also nach der Zürcher Verhandlung. Die Verordnung ermöglicht die Durchführung von Videokonferenzen unter gewissen Bedingungen.

Im Entwurf der ZPO ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abnahme gewisser Beweise per Videokonferenz vorgesehen. Dieser gesetzgeberischen Entwicklung könne ein Gericht jedoch nicht vorgreifen.
Nicht beantwortet hat das Bundesgericht die Frage, ob Sicherheitsbedenken gegen eine Videokonferenz sprechen. Solche hatte der Anwalt der beklagten Partei geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts aufgehoben. Dieses muss nun eine rechtskonforme Hauptverhandlung nachholen.