Weniger beschleunigte Verfahren für Asylgesuche
Nachdem das Staatssekretariat für Migration zweimal gerügt wurde, hat es die Anzahl beschleunigter Verfahren für Asylgesuche reduziert.

Das Wichtigste in Kürze
- Das SEM hat die Behandlung von Asylgesuchen im beschleunigten Verfahren reduziert.
- Zuvor rügte das Bundesverwaltungsgericht, die Abklärung sei nicht gründlich genug.
- Die Zuweisungskriterien wurden ab Ende 2019 verschärft.
Nach Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Behandlung von Asylgesuchen im beschleunigten Verfahren reduziert. Das Gericht hatte zweimal gerügt, die Abklärung in diesem Verfahren sei zu wenig gründlich. Das schlägt sich in der Praxis auf die Zahl der im beschleunigten Verfahren behandelten Asylgesuche nieder, wie «Radio SRF» berichtet.
Das SEM schärfte und präzisierte aufgrund der Rechtsprechung ab Ende 2019 seine Zuweisungskriterien. Auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA wurde dies bestätigt. In der Folge stieg die Zahl der erweiterten Verfahren wieder.
Das neue Asylverfahren war im März 2019 in Kraft getreten. Es hatte vor allem die Beschleunigung zum Ziel. Die meisten Asylgesuche sollten innert 140 Tagen erledigt werden.
Zahl der Asylgesuche sinkt
Nach Inkrafttreten bis Jahresende wurden 2523 Asylverfahren beschleunigt erledigt. Im Jahr 2020 waren es 2629 und im laufenden Jahr bis Juni 1369.
Im Gegensatz dazu stieg die Zahl der erweiterten Verfahren wieder. In der Berichtsperiode 2019 waren es 453, wie das SEM ausweist. 2020 führte das Staatssekretariat 1575 erweiterte Verfahren durch und 2021 bisher 1535.

Gleichzeitig sank die Zahl der Asylgesuche. Im vergangenen Jahr belief sich der Rückgang wegen der Covid-19-Pandemie um 22,6 Prozent auf 11'041 Gesuche. Im Jahr 2019 ersuchten 14'269 Menschen um Asyl. Das ist ein Rückgang um 6,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und ein neuer Tiefststand seit 2007.
SEM zweimal zurechtgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM in zwei Urteilen zurecht, weil es Asylgesuche dem beschleunigten Verfahren zugewiesen hatte. In diesem Verfahren können die Gesuche ohne weitere Abklärungen entschieden werden.
Gegen einen negativen Entscheid muss innert sieben Tagen eine Beschwerde eingereicht werden. Sonst gilt in Verwaltungsverfahren eine Frist von 30 Tagen. Flankierend steht jedem Asylsuchenden eine Rechtsvertretung zur Seite.