Verschulden spielt keine Rolle für Höhe von Verfahrensgebühren
Die Höhe einer Strafe und damit das Verschulden in einem Strafverfahren spielen keine Rolle für die Bemessung der Verfahrensgebühren. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Andernfalls würden die Gebühren zwangsläufig zu einer zusätzlichen Bestrafung führen.

Das Wichtigste in Kürze
- Im konkreten Fall war eine Aargauer Autofahrerin wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Strafbefehl zu einer Busse von 300 Franken verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 710 Franken, die sich zusammensetzten aus einer Strafbefehlsgebühr von 400 Franken und Polizeikosten von 310 Franken.
Gegen die Verfahrenskosten legte die Betroffene Einsprache ein. Sie rügte, dass die Überwälzung der Polizeikosten nicht zulässig sei. Zudem stünden Busse und Verfahrenskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander.
Das Bundesgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, die Erhebung von Gebühren zur Deckung des Aufwands in einem konkreten Straffall sei zulässig. Es bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür, was vorliegend der Fall sei.
Eine Orientierung der Gebühren an der Höhe der Strafe widerspreche hingegen verschiedenen Grundsätzen. So müsse sich eine Strafe an der Schwere der Tat und am Verschulden orientieren. Ansatzpunkt für die Gebühren sei hingegen der Aufwand, der durch einen Straffall entstanden sei. Das Bundesgericht hat deshalb auch diese Rüge der Frau abgewiesen.
Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob das Verschulden als Höchstgrenze berücksichtigt werden darf, um Gebühren zu vermeiden, die in keinem Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen. (Urteil 6B_1430/2019 vom 10.7.2020)
Sperrfrist 12 Uhr.