UBS-Beschwerde erhält aufschiebende Wirkung im AT1-Verfahren
Das Bundesgericht gewährt der UBS im Streit um die Abschreibung der Credit-Suisse-AT1-Anleihen die aufschiebende Wirkung.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht gewährt der UBS-Beschwerde aufschiebende Wirkung im AT1-Verfahren.
- Die Finma ordnete Abschreibung von CS-AT1-Anleihen an.
Das Bundesgericht gewährt der UBS-Beschwerde im Fall der Abschreibung der AT1-Anleihen die aufschiebende Wirkung. Das Gericht schliesst nicht aus, dass die Aufhebung der Finma-Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht Auswirkungen auf andere Verfahren haben könnte.
Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) verfügte im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS am 19. März 2023 die Abschreibung sämtlicher AT1-Anleihen.
Diese Verfügung hob das Bundesverwaltungsgericht Mitte Oktober in einem Teilentscheid auf, wogegen die Finma und die UBS eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht haben.
Aufschiebende Wirkung gutgeheissen
Das höchste Schweizer Gericht hat in einer am Mittwoch publizierten Verfügung ein Gesuch der UBS um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Es sei unklar, wie der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Zivil- oder Schiedsverfahren ausgelegt werden könnte, die allenfalls im In- oder Ausland eingeleitet werden könnten.
Es bestehe damit das Risiko von Entscheiden, die im Widerspruch zum noch zu fällenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehen könnten. Im Sinne der Rechtssicherheit und auch aus prozessökonomischen Überlegungen werde deshalb die aufschiebende Wirkung erteilt.
Hunderte von Beschwerden
Die AT1-Anleihen der CS im Wert von gut 16 Milliarden Franken wurden im März 2023 auf null abgeschrieben. Insgesamt legten etwa 3000 Betroffene in rund 360 Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.
Bei den Anleihen handelt es sich um hoch verzinstes Kapital, das bei einer schweren Schieflage der Bank auf null abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Teilentscheid zum Schluss, dass im Fall der CS kein sogenannter vertraglicher «Viability Event» eingetreten sei, der eine Abschreibung gerechtfertigt hätte. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen.



















