Überfürsorgliche Mutter: Kesb weist Jungen zu Recht in Heim ein
Eine Mutter hatte sich beschwert, dass ihr Sohn durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bern in einem Kinderheim untergebracht wurde.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Mutter abgewiesen.
- Die Kesb Bern hatte ihren 16-jährigen Sohn in einem Kinderheim untergebracht.
- Die Frau hatte ihn völlig isoliert und mit 14 Jahren erstmals zur Schule geschickt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Mutter abgewiesen, deren 16-jähriger Sohn durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bern in einem Kinderheim untergebracht wurde. Die Frau hatte ihren Sohn völlig isoliert und ihn mit 14 Jahren erstmals zur Schule geschickt.
Als der Junge im August 2018 in einer privaten Institution eingeschult wurde, musste er zunächst richtig schreiben lernen. Dem Unterricht konnte er nicht folgen. Deshalb wurde er in der Folge einzeln unterrichtet. Es zeigte sich, dass der Junge sich kaum getraute zu reden und kein Selbstvertrauen hatte. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichen Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Kesb gab nach einer Gefährdungsmeldung Abklärungen beim Sozialdienst in Auftrag. Diese scheiterten jedoch an der unkooperativen und abweisenden Haltung der Mutter. Ende Oktober 2019 teilte die Leitung der Privatschule den Behörden mit, dass der Junge die Schule nicht mehr bei ihnen besuche. Das Misstrauen der Eltern gegenüber den Lehrern habe eine weitere Beschulung verunmöglicht.

Die Lehrpersonen erzählten, dass der Knabe gerne lerne und sich gut konzentrieren könne. Allerdings habe er kaum Kontakt zu anderen Schülern und zu Lehrern. Die Mutter habe den Jungen jeweils zur Schule gebracht und ihn abgeholt. Auch die Mittagspausen habe sie mit ihm verbracht. Es bestehe eine symbiotische Beziehung zur Mutter. Der Knabe weise keinerlei seinem Alter entsprechendes Konfliktverhalten gegenüber seiner Mutter auf.
Nur kurze Besuche
Die Kesb erliess im Dezember einen superprovisorischen Entscheid und entzog der Mutter das Bestimmungsrecht über den Aufenthalt ihres Sohnes. Der Knabe wurde in ein Kinder- und Jugendheim eingewiesen. Den Eltern wurde ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche erteilt.
Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass die Rügen der Mutter in ihrer Beschwerde weitgehend nicht ausreichend begründet seien. Darüber hinaus erachtet das Gericht die Massnahme als verhältnismässig und unabdingbar.
Auch das restriktive Besuchsrecht sei aufgrund der überprotektiven Haltung der Mutter angebracht. Diese gefährde die Gesundheit des Jungen und verhindere seine Ablösung. Die Massnahme sei zudem befristet. (Urteil 5A_218/2020 vom 2.4.2020)