Stornogebühr bei Restaurants gemäss Konsumentenschutz nicht zulässig

    Sven Würgler-1
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    Vully-les-Lacs,

    Ein Nau.ch-Leser soll nach seiner Restaurant-Stornierung 50 Franken Gebühr bezahlen. Das lasse sich nicht durchsetzen, sagt die Stiftung für Konsumentenschutz.

    Schloss salavaux
    Das Schloss Salavaux ist sowohl Hotel wie auch Restaurant. - Instagram/@frehnerphoto

    Das Wichtigste in Kürze

    • Das Restaurant Schloss Salavaux VD verlangt bei einem Rückzug der Reservation eine Gebühr.
    • 50 Franken soll der Gast bezahlen, wenn er 24 Stunden vorher wieder absagt.
    • Das lässt sich rechtlich nicht durchsetzen, erklärt die Stiftung für Konsumentenschutz.

    Nau.ch-Leserreporter B. M.* erlebt bei der Annullierung seiner Reservation für das Restaurant Schloss Salavaux VD eine böse Überraschung: Obwohl er noch vor dem Termin absagte, verlangt das Restaurant eine Gebühr von 50 Franken.

    Das Restaurant meldete sich eineinhalb Stunden nach dem Termin – ohne Anrede. «Stornierung 24 Std. Beitrag für kurzfristige Stornierung 50 Franken». Dazu wird eine Iban-Nummer angegeben.

    Begründet wird dies mit den Vorbereitungskosten. «Es ist alles für Sie vorbereitet; gekocht und Personal bereitgestellt.»

    Restaurant-Besitzer sieht sich im Recht

    B. M. wurde im Vorfeld jedoch nicht über die Bedingungen aufgeklärt und hatte auch kein spezielles Menü bestellt.

    Von Nau.ch auf den Vorfall angesprochen, rechtfertigt sich der Restaurantbesitzer Raymond Schauss: Das sei «so üblich» und stehe in den Richtlinien seines Verbandes.

    Betty Bossi
    Die Liste der britischen Verlagsgruppe William Reed hat den Ruf, die neusten Trends in der Gastronomie früher zu erkennen als der französische «Guide Michelin». (Symbolbild) - pixabay

    Dem widerspricht Alex von Hettlingen von der Stiftung für Konsumentenschutz. «Wenn der Gast nicht aktiv über diese Stornierungsbedingung aufgeklärt wurde, lässt sie sich durch Vertragsrecht nicht durchsetzen.»

    Keine Schadensersatzpflicht

    «Aus unserer Sicht ist der Gast durch die Stornierung auch nicht schadenersatzpflichtig», stellt von Hettlingen klar.

    Konsumentenschutz Alex von Hettlingen
    Konsumentenschutz Alex von Hettlingen - Twitter/@alvohett

    Der Konsumentenschützer bringt aber auch Verständnis für den Restaurantbesitzer auf: «Diese Aktion ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar in der Situation, in der die Gastrobranche steckt», so von Hettlingen. Das Restaurant verliere damit wohl nicht lediglich zwei Kunden.

    Salavaux-Geschäftsführer Raymond Schauss rechnet indes gar nicht mit einer Zahlung: «Wir wissen, dass die Leute dann meistens wütend sind und nichts zahlen».​

    *Name der Redaktion bekannt

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