Stiftung kündigt missbräuchlich Betreuerin

    Keystone-SDA
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    Lausanne,

    Eine Stiftung im Kanton Freiburg hat eine Betreuerin mit dem Vorwand gekündigt, sie habe sich unangemessen Verhalten. Dabei war nur ihr Engagement ein Problem.

    Das Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne.
    Das Verfahren gegen eine Kindsmörderin aus dem Kanton Freiburg wird nicht neu aufgerollt. (Symbolbild) - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Eine Freiburger Stiftung kündigte missbräuchlich einer Betreuerin.
    • Sie engagierte sich gewerkschaftlich, daraufhin musste sie gehen.

    Eine auf psychische Beschwerden spezialisierte Stiftung im Kanton Freiburg kündigte einer Angestellten 2015, weil sich diese gewerkschaftlich betätigt hatte. Das sei missbräuchlich gewesen, hat das Bundesgericht entschieden. Es bestätigt damit ein Urteil des Freiburger Obergerichts.

    Die Betreuerin arbeitete 16 Jahre in der Institution. Das Freiburger Obergericht hatte deren ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung von 25'000 Franken verurteilt, was viereinhalb Monatslöhnen der Entlassenen entspricht. Die Frau hatte sich als gewerkschaftliche Vertreterin in einem Konflikt mit der Direktion befunden, weil sie für die Angestellten und sich die Bezahlung von Überstunden verlangte.

    Auseinandersetzung als Ausrede

    Die Institution hatte als Kündigungsgrund ein unangebrachtes Verhalten der Erzieherin gegenüber einer schwierigen Bewohnerin des Stiftungsheimes angegeben. Die Gekündigte soll der Bewohnerin mit einer Kartonverpackung auf den Kopf geschlagen haben.

    Einen Monat nach diesem Vorfall wurde die Betreuerin krank geschrieben. Die Verantwortlichen der Institution entschieden, dass die Auseinandersetzung zwischen ihr und der Bewohnerin eine sofortige Kündigung rechtfertige.

    Persönlichkeitsrechte verletzt

    In einem heute Donnerstag publizierten Urteil bestätigt das Bundesgericht die Sicht des Freiburger Obergerichts. Dieses entschied im Mai, dass die Kündigung nichts mit der Auseinandersetzung mit der Heimbewohnerin zu tun hatte, sondern vielmehr mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Betreuerin.

    Das Obergericht betonte in seinem Entscheid, dass die Stiftung die Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Angestellten verletzt habe, indem sie die Gekündigte nicht in einem Gespräch mit dem vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert habe. Die Angestellte hatte zuvor schriftlich ihre Sicht der Ereignisse festgehalten.

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