Schwangere sind vermittelbar und haben somit Anrecht auf Taggelder

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Lausanne,

Das Kantonsgericht Wallis ist bei einer hochschwangeren Frau zurecht davon ausgegangen, dass sie vermittlungsfähig ist und damit Anrecht auf Taggelder hat.

Das Bundesgericht bejaht Vermittlungsfähigkeit von Schwangeren. (Symbolbild)
Das Bundesgericht bejaht Vermittlungsfähigkeit von Schwangeren. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwangere haben Anrecht auf Taggelder.
  • Dies hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden.
  • Es hat die Beschwerde einer Walliser Dienststelle abgewiesen.

Das Kantonsgericht Wallis ist bei einer hochschwangeren Frau zurecht davon ausgegangen, dass sie vermittlungsfähig ist und damit Anrecht auf Taggelder hat. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat die Beschwerde einer Walliser Dienststelle abgewiesen.

Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (Diha) in Sitten hatte entschieden, die Frau sei für die rund sieben Wochen zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und der voraussichtlichen Niederkunft nicht vermittelbar.

Anstellung ausschlaggebend

Das Walliser Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und sprach der Frau Taggelder zu. Das Bundesgericht schreibt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, vermittlungsfähig sei, wer bereit, in der Lage und berechtigt sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Entscheidend seien in erster Linie nicht der Arbeitswille und die Arbeitbemühungen oder ob jemand eine Beschäftigung gefunden habe. Massgebend sei die Wahrscheinlichkeit, ob eine Person für eine gewisse Zeit angestellt würde.

Frau bewarb sich auf unbefristete Stellen

Im konkreten Fall hatte sich die Schwangere auf zahlreiche unbefristete Stellen beworben. Dies tat sie auch noch in den zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, obwohl sie in dieser Zeit von der Arbeitssuche befreit gewesen wäre.

Gemäss Bundesgericht könne deshalb nicht angenommen werden, dass die Frau nach der Niederkunft für längere Zeit oder ganz aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde.

Das Bundesgericht stützt zudem die Sicht des Kantonsgericht, wonach die Nichtanstellung einer Frau aufgrund einer Schwangerschaft gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen würde. Die Diha habe den möglichen Arbeitgebern eine solche diskriminierende Haltung unterstellt, was nicht geschützt werde.

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