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Parlament verlängert Mutterschaftsurlaub bei kranken Neugeborenen

Keystone-SDA
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Bern,

Wenn ein Neugeborenes nach der Geburt länger als zwei Wochen im Spital behandelt werden muss, darf die Mutter ihren Mutterschaftsurlaub verlängern lassen.

frühgeborenenstation
Eine Frühgeborenenstation. (Symbolbild) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Mütter von kranken Neugeborenen erhalten einen längeren Mutterschaftsurlaub.
  • Das Baby muss dabei für mindestens zwei Wochen im Spital bleiben.

Wenn ein krankes Baby nach der Geburt länger im Spital bleiben muss, soll die Mutter länger Mutterschaftsurlaub machen können. Dieser Meinung sind Ständerat und Nationalrat. Der Ständerat hat am Montag die letzten beiden Differenzen zum Nationalrat ausgeräumt.

Der Nationalrat hatte in der Herbstsession stillschweigend beschlossen, dass die Mutterschaftsentschädigung verlängert wird. Dies aber nur, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss.

Der Ständerat war hingegen dem Bundesrat gefolgt und wollte, dass die Regelung erst nach drei Wochen Spitalaufenthalt greift.

vaterschaftsurlaub
Ein Vater hält sein Neugeborenes im Triemli-Spital in Zürich. - Keystone

Der Ständerat beantragte jedoch noch eine Präzisierung, im Vergleich zum Nationalrat. Nur Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, sollen Anspruch auf diese Verlängerung haben.

Bei der zweiten Beratung hat der Ständerat nun am Montag beide Differenzen ausgeräumt und ist stillschweigend dem Nationalrat gefolgt. Das Geschäft ist nun bereit für die Schlussabstimmung.

Maximaler Anspruch nun bei 154 Tagen

Mit der Änderung soll die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage auf höchstens 154 Tage verlängert werden. Die Kosten der Vorlage betragen jährlich rund 6 Millionen Franken.

Das Erwerbsersatzgesetz sieht bereits heute einen Aufschub der Entschädigung vor bei einer Behandlung von länger als drei Wochen. Allerdings ist während des Spitalaufenthalts des Kindes kein Erwerbsersatz für die Mutter vorgesehen. Auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.

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