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Ombudsstelle rügt SRF-Artikel über Zweitwohnungsbesitzer

Keystone-SDA
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Bern,

Ein Onlineartikel von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über den blockierten genossenschaftlichen Wohnungsbau in den Bergen hat das gesetzliche Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies hält die SRG-Ombudsstelle in ihrem Schlussbericht fest. Sie stützte damit die Beanstandung eines Lesers.

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Ein Onlineartikel von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über den blockierten genossenschaftlichen Wohnungsbau in den Bergen hat das gesetzliche Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. - keystone

Aufgrund der Titelsetzung, fehlender baurechtlicher und raumplanerischer Einordnungen sowie der einseitigen Wiedergabe der Sicht des Architekten sei das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden, hiess es im Bericht, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.

Im Fokus des beanstandeten Artikels «Blockierte Bauprojekte: Zweitwohnungsbesitzer bangen um ihre Aussicht» vom 21. April 2026 stand ein Bauvorhaben in Ftan in Graubünden. Der Beitrag stützte sich primär auf Aussagen des Projektarchitekten. Dieser machte geltend, dass das Projekt einzig wegen der Einsprachen von Zweitwohnungsbesitzern blockiert sei.

Die Ombudsstelle kam zum Schluss, der Bericht zeichne ein verzerrtes Bild. Tatsächlich bestanden erhebliche raumplanerische und baurechtliche Unsicherheiten bezüglich der Zonierung der Grundstücke, weshalb das Baugesuch sistiert worden war. Durch die einseitige Titelsetzung und den Fokus auf die Einsprachen habe die Redaktion die wahren Verzögerungsgründe ausgeblendet.

Zudem habe SRF ausschliesslich die Sicht des Architekten wiedergegeben, der als Partei im laufenden Verfahren kein neutraler Zeuge sei. Den betroffenen Einsprechern wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die rechtlichen Hintergründe hätten sich laut der Ombudsstelle ohne grossen Aufwand vorab bei der Gemeinde oder beim kantonalen Amt für Raumentwicklung verifizieren lassen.

Die SRF-Redaktion hatte den Artikel nach Einreichen der Beanstandung im Mai 2026 nachträglich angepasst und auf die baurechtlichen Unsicherheiten hingewiesen. Sie argumentierte, die Fehler hätten nicht den Kern des Beitrags betroffen.

Die Ombudsstelle liess dies nicht gelten. Sie kritisierte, dass selbst die überarbeitete Fassung den Anforderungen an eine sachgerechte Berichterstattung weiterhin nicht genüge. Die Aussagen des Architekten stünden im Text noch immer im Widerspruch zu den realen rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Publikum habe sich wegen der Einseitigkeit keine freie Meinung bilden können.

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