Ein 46-jähriger Deutscher weigerte sich, im ÖV eine Maske zu tragen und erhielt eine Busse. Den eingeschriebenen Strafbefehl holte er jedoch nicht ab.
Bundesverwaltungsgericht Maskenpflicht Coronavirus
Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Im August 2020 erhielt ein 46-Jähriger eine Busse, weil er im Zug die Maske verweigerte.
  • Der Strafbefehl schaffte es jedoch nicht direkt zum Adressaten.
  • Das Bezirksgericht Horgen entschied nun, dass dies ihn nicht vor der Strafe schützt.
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Unwissenheit schützt nicht vor Bestrafung: Nach diesem Grundsatz hat das Bezirksgericht Horgen am Mittwoch entschieden, dass ein 46-jähriger Deutscher die Masken-Busse bezahlen muss, die er im Zug aufgebrummt erhielt. Er trug damals nur einen Schal. Hygienemasken ertrage er leider nicht, sagte der 46-Jährige. Zur Verhandlung erschien er ebenfalls ohne, was den Richter dazu veranlasste, alle Anwesenden mit einer FFP2-Maske auszurüsten.

200 Franken Busse für Masken-Verweigerer

Der Deutsche betonte, dass er seit November 2020 ein ärztliches Attest habe, das ihn vom Maskentragen befreie. Als Gründe gab er an, an Asthma zu leiden und als Kind verkehrt herum in einen Schlafsack gekrochen zu sein. «Ich bin damals fast erstickt.» Noch heute habe er Panikattacken, wenn sein Gesicht bedeckt werde.

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Coronavirus: Der öffentliche Verkehr ist einer der wenigen Orte, wo noch immer eine Maske getragen werden muss. - Keystone

Der Vorfall im Zug passierte bereits im August 2020 – also rund drei Monate, bevor er sein Masken-Attest erhielt. Auf der Fahrt von Zug nach Zürich trug er statt einer Hygienemaske nur einen Schal über Mund und Nase, sehr zum Missfallen des Kontrolleurs.

Weil sich der Deutsche weigerte, den Zug zu verlassen, brummte ihm der Kontrolleur eine Busse von 200 Franken auf und wies ihn extra darauf hin, dass er in den kommenden Wochen deswegen einen eingeschriebenen Brief erhalten würde.

Unwissenheit schützt nicht von Strafe

Dieser Brief mit dem Strafbefehl schaffte es jedoch nicht auf Anhieb zum Adressaten. Er habe den Brief leider nicht abholen können, weil er geschäftlich viel unterwegs gewesen sei, sagte er dazu.

Dass er verpflichtet gewesen wäre, die Abholung zu organisieren oder einen Nachsendeauftrag zu machen, wusste er nicht. Der Strafbefehl ging ans Statthalteramt zurück und wurde erst später als sogenannte «Orientierungskopie» an den Gebüssten geschickt.

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Das Bezirksgericht Horgen. - Keystone

Seine Einsprache gegen die Busse traf deshalb viel zu spät beim Statthalteramt ein. Die Frist für einen Rekurs war da schon abgelaufen. Das Bezirksgericht Horgen musste am Mittwoch deshalb vor allem entscheiden, ob seine Einsprache gilt oder nicht.

Sie gilt nicht, urteilte das Gericht. Etwas nicht zu wissen, sei kein Grund, von einer Strafe befreit zu werden, so die Begründung. Der Richter hielt sich damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich schon mehrmals mit nicht abgeholten, eingeschriebenen Briefen befassen musste.

Weiterzug an Ober- und Bundesgericht möglich

Der Deutsche muss die Busse also bezahlen, dazu noch 250 Franken Gebühren des Statthalteramts sowie 300 Franken Gerichtsgebühr, insgesamt also 750 Franken.

Der Entscheid ist aber noch nicht rechtskräftig. Er kann ihn noch ans Ober- und ans Bundesgericht weiterziehen, was jedoch wenig bringen dürfte, weil dieses zum Thema «Unwissenheit» eine klare Rechtsprechung hat.

Mehrere Personen wollen Busse nicht zahlen

In den kommenden Wochen und Monaten stehen im Raum Zürich gleich mehrmals Personen vor Gericht, die ihre Busse wegen Verstosses gegen die Covid-Verordnung nicht bezahlen wollen, aus welchen Gründen auch immer. Bei einigen handelt es sich um Masken-Gegner, denen es ums Prinzip geht.

Einige verstiessen aber auch gegen das Versammlungsverbot, so etwa eine Zürcher SP-Gemeinderätin. Sie hatte während des strikten Versammlungsverbots an einer Velo-Demo teilgenommen.

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