Der grenzüberschreitende Güterverkehr soll konkurrenzfähiger werden. Nun schlägt der Bundesrat eine Lizenzpflicht auch für 2,5-Tonnen Lieferwagen vor.
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Ein Lieferwagen fährt auf den Hof eines Fleischproduzenten. (Symbolbild) - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat will den grenzüberschreitenden Güterverkehr konkurrenzfähiger machen.
  • Er schlägt eine Lizenzpflicht für 2,5-Tonnen-Lieferwagen vor.
  • Damit würde die Regelung mit jener in der EU im Einklang stehen.

Der Bundesrat will den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Strasse konkurrenzfähiger gestalten und mit der EU in Einklang bringen. Dafür schlägt er eine Lizenzpflicht auch für 2,5-Tonnen-Lieferwagen von Unternehmen vor, welche diese Transporte anbieten. Die Vorschläge schickte er am Mittwoch in die Vernehmlassung.

In der Schweiz wären von dem Schritt etwa tausend Firmen zusätzlich betroffen, wie die Landesregierung mitteilte.

Bis anhin brauchen etwas über 7000 Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr eine Lizenz.

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Ein Lieferwagen. (Symbolbild). - Keystone

Nötig werden die Anpassungen wegen des «Mobilitätspakets» der EU mit neuen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Transport von Personen und Gütern. Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Strassentransport fairer und umweltgerechter zu gestalten.

Limit liegt bisher bei 3,5 Tonnen

Entsprechend sollen neu Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen im Verkehr über die Grenze bewilligungspflichtig werden. Bisher galten 3,5 Tonnen als Limit. Nicht gewerbsmässige Transporte von Material und Werkzeug durch Handwerker bleiben ausgenommen.

Eine Anpassung bei der Kontrolle von Briefkastenfirmen soll verhindern, dass Unternehmen mit der Gründung solcher Unternehmen das Schweizer Kabotageverbot unterlaufen, also das Verbot des Transports von Ort zu Ort im Inland. Zudem soll sie Dumping bei Sozial- oder Technikstandards den Riegel schieben.

Zudem will der Bundesrat das Entsendegesetz ändern. Die Änderung umfasst eine Grundlage für den Informationsaustausch und die Amtshilfe durch Schweizer Behörden.

Konkret sollen Information und Amtshilfe erfolgen, wenn ein EU-Staat wissen will, ob in der Schweiz ansässige Unternehmen die minimalen Arbeitsbedingungen des jeweiligen Staats einhalten. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. Mai.

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