Wegen eines formellen Fehlers kann die Hilfskonkursmasse der früheren belgischen Fluggesellschaft Sabena die Berücksichtigung ihrer Forderungen gegenüber der Nachlassmasse der Swissair nicht gerichtlich erstreiten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
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Als IT-Spezialist und Unternehmer pendelt Dominik Stuckmann zwischen Gran Canaria und Frankfurt.(Symbolbild) - dpa

Anfang Dezember 2002 anerkannte die Genfer Justiz ein Urteil des Handelsgerichts Brüssel, mit dem der Konkurs über die Fluggesellschaft Sabena eröffnet wurde. Damit konnte in der Schweiz ein sogenannter Hilfskonkurs eröffnet werden.

In den Jahren 2002, 2006 und 2014 wurden von der konkursiten Sabena Forderungen in der Höhe von über 110 Millionen Franken gegen die Nachlassmasse der Swissair geltend gemacht. Der Liquidator der Nachlassmasse wies 2016 sämtliche Forderungen ab.

Er begründete die entsprechende Verfügung damit, dass die ausländische Sabena SA in Konkurs keine Forderungen stellen könne. Gegen diesen Entscheid legte die in der Schweiz eröffnete Hilfskonkursmasse Sabena Beschwerde ein.

Diese ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt, wie das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festhält. Denn sie hätte auch die Forderungen stellen müssen, um später bei einer allfälligen Nichtanerkennung dagegen vorgehen zu können.

Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, hatten und haben die Sabena SA in Konkurs und die Hilfskonkursmasse Sabena die gleichen Rechtsvertreter. Sie kritisieren, dass der Swissair-Liquidator andere Verfügungen formlos korrigiert habe. Und der Liquidator habe Eingaben willkürlich der Sabena SA in Konkurs zugerechnet.

Ob und inwiefern der Liquidator gegen Treu und Glauben oder andere Regeln verstossen haben soll, sei nicht vom Bundesgericht zu beurteilen, schreiben die Lausanner Richter. Dies sei Aufgabe der Aufsichtsbehörde. (Urteil 5A_731/2019 und 5A_732/2019 vom 30.3.2021)

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