Gericht

IS-Anhänger erzielt vor Gericht weiteren Erfolg gegen das Fedpol

Keystone-SDA
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Bern,

Das Fedpol rechnete die in Haft verbrachte Zeit eines IS-Anhängers nicht an seine Massnahmen an. Nun rügt das Bundesverwaltungsgericht: Dies war nicht zulässig.

Fedpol-Jacke
Die Vorgehensweise des Fedpol gegen einen IS-Anhänger war nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. - keystone

Wird eine polizeilich-präventive Massnahme gegen eine Person sistiert, weil diese in Ausschaffungshaft kommt, kann die Massnahme nicht um die entsprechende Zeit verlängert werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem IS-Anhänger entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde 2017 wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation Islamischer Staat (IS) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der aus dem Irak stammende Mann sitzt wegen einer Kriegsverletzung im Rollstuhl. Er wird vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) als terroristischer Gefährder eingestuft. Die Behörde will den Mann deshalb ausweisen, was bisher nicht gelungen ist.

Aus Sicherheitsgründen verfügte das Fedpol Ende 2023 und Mitte 2024 polizeilich-präventive Massnahmen wie eine Meldepflicht und ein Kontaktverbot gegen den Iraker. Als dieser im September 2024 in Ausschaffungshaft kam, sistierte das Fedpol die Massnahmen. Nach der Freilassung des Mannes nahm das Fedpol die Massnahme wieder auf. Die in Haft verbrachte Zeit rechnete es nicht an die Geltungsdauer der Massnahme an.

Dies war nicht zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Ende Februar gefällten und am Freitag publizierten Urteil schreibt. Die Sistierung als solche sei zulässig gewesen, da die Haft über die polizeilichen Massnahmen hinaus ging. Allerdings lasse die gesetzliche Grundlage das Vorgehen des Fedpol bezüglich der Massnahmendauer nicht zu, wie das Gericht nach einer ausführlichen Auslegung entschieden hat.

Unzulässige Unvorhersehbarkeit

Polizeiliche Massnahmen können für maximal sechs Monate angeordnet werden. Danach ist eine Verlängerung von weiteren sechs Monaten möglich. Ist diese Zeitspanne abgelaufen, können neue Massnahmen angeordnet werden, wenn neue und konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten vorliegen.

Würde die Sistierungsdauer nicht an die Massnahmendauer angerechnet, könnte die Dauer der behördlichen Anordnung von der betroffenen Person nicht mehr vorausgesehen werden. Dies ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Grundsatz der Legalität vereinbar.

Der Fall des Irakers hat nach seiner strafrechtlichen Verurteilung zu zahlreichen Entscheiden zu Fragen polizeilicher Massnahmen, der Ausschaffungshaft und des Aufenthaltsrechts geführt. Zuletzt hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Irakers gut, die sich gegen ein vom Fedpol verfügtes Kontaktverbot, eine Meldepflicht und eine Ausgrenzung richtete. (Urteil F-6671/2024 vom 26.2.2026)

Kommentare

User #8267 (nicht angemeldet)

In meinen Augen haben IS Terroristen keine Rechte, wie ihre Unschuldigen Terroropfer bei ihnen auch keine hatten.

User #5169 (nicht angemeldet)

Es ist nur noch abartig was in der CH und Europa abgeht

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