Huttwil BE: Teure Zeche nach Alkoholkonsum

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Lausanne,

Im November ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE laute Knaller von einem Lieferwagen.

Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012. (Symbolbild)
Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012.
  • Da der Lenker alkoholisiert war , muss er nun eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 Franken bezahlen.

Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil BE und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012. Weil der Lenker des Gefährts alkoholisiert war, muss er eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 Franken bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Zunächst hatte sich der Mann vor der Polizei versteckt, um einer Blutentnahme zu entgehen. Als der 11.11.2012 sich bereits seinem Ende zuneigte, stand jedoch die Polizei vor der Haustür des Lieferwagen-Fahrers und nahm ihn mit ins Spital.

Die Blutanalyse zeigte, dass der Fasnächtler eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille aufwies. Der Fahrzeuglenker sagte, dass er erst nach seinen Fahrten mit dem Fasnachtswagen getrunken habe – und zwar von 21 bis 21.45 Uhr einen Liter Bier und 4 bis 6 Deziliter Schnaps.

Eine sogenannte Begleitstoffanalyse zeigte gemäss Bundesgericht jedoch, dass die «Nachtrunkbehauptung» des Beschwerdeführers nicht stimmen kann. Vielmehr sei von einem anhaltenden Bierkonsum auszugehen.

Sämtliche Rügen zur Begleitstoffanalyse und weiteren Punkten hat das Bundesgericht abgewiesen. Es bleibt damit bei der Geldstrafe von total 5000 Franken und einer Busse von 300 Franken wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. (Urteil 6B_918/2017 vom 20.02.2018)

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