Glarner Richter ignoriert bewusst Rechtsprechung des Bundesgerichts

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    Lausanne,

    Das Bundesgericht lässt sich seine Rechtsprechung nicht vom Glarner Kantonsgericht diktieren. Es hat zwei Verfügungen des dortigen Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben, die explizit im Widerspruch zu den bundesgerichtlichen Vorgaben gefällt wurden.

    Das Bundesgericht hat zwei Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Glarus aufgehoben. (Archivbild)
    Das Bundesgericht hat zwei Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Glarus aufgehoben. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

    Das Wichtigste in Kürze

    • Im konkreten Fall hatte die Kantonspolizei Glarus im April eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Heilmittelgesetz durchgeführt.

    Dabei wurden unter anderem zwei Handys sichergestellt.

    Der beschuldigte Eigentümer der Telefone verlangte eine Siegelung der Geräte. Um die Daten durchsuchen zu dürfen, musste die Staatsanwaltschaft beim Glarner Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung stellen, was sie auch tat. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

    Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts entschied, dass die anwaltlichen Mails und Dokumente des Beschuldigten in Zusammenhang mit einem Arbeitskonflikt ausgesondert werden müssen, sowie jede weitere Korrespondenz mit Anwälten.

    Um abzuklären, ob die versiegelten Geräte verfahrensrelevante Informationen enthalten, sollte deren Inhalt geprüft werden. Mit der Triage der Daten beauftragte der Richter die Kantonspolizei. In seiner Begründung schrieb der Richter: «Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht vom Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen, sondern den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, die ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstünden.»

    Als fragwürdig bezeichnete sogar die Staatsanwaltschaft die Zuweisung der Triage an die Kantonspolizei. Das Bundesgericht hat den Zwangsmassnahmen-Richter, der auch Präsident des Kantonsgerichts ist, nun auf die «doppelt eindeutige» Bestimmung in der Strafprozessordnung hingewiesen, wonach die Strafbehörden die Daten weder einsehen noch verwenden dürfen.

    Das Zwangsmassnahmengericht könne für die Aussonderung der Daten eine sachverständige Person beiziehen. Das Gesetz sehe dies explizit vor, schreibt das Bundesgericht. Nicht gelten lassen die Lausanner Richter das Argument des Zwangsmassnahmengerichts, eine Triage durch die Untersuchungsbehörde sei effizienter und kostengünstiger.

    Der Aufwand sei so oder so der gleiche, schreibt das Bundesgericht. Und selbst ein gewisser Mehraufwand wäre mit Blick auf die zu schützenden Privat- und Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gerechtfertigt.

    Das Bundesgericht hat die Verfügungen aufgehoben und an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Dieses muss nun bundesrechtskonform entscheiden. (Urteile 1B_274/2019 und 1B_275/2019 vom 12.08.2019)

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