Feuerwerk soll von Wil SG während der Fasnacht eingeschränkt werden

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Lausanne,

Die Stadt Wil SG muss das Feuerwerk während der Fasnacht einschränken. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Feuerwerk
Feuerwerk (Symbolbild) - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Während der Fasnacht soll die Stadt Wil SG das Feuerwerk einschränken.
  • Keine Einschränkungen bestehen für den 1. August und Silvester.
  • Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Stadt Wil SG muss die Verwendung von Feuerwerk während der Fasnacht einschränken, aus Rücksicht vor lärmgeplagten Menschen und Tieren. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Keine Einschränkungen brauche es am 1. August und an Silvester.

Laut einer Medienmitteilung vom Freitag hiess das Bundesgericht die Beschwerde einer Privatperson aus Wil in einem Punkt gut: Es sei «zumutbar und geboten», das Abbrennen von Feuerwerk zeitlich und räumlich zu beschränken.

Die Stadt Wil muss ihr Immissionsschutzreglement entsprechend anpassen. In den übrigen Punkten wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Feuerwerk am 1. August - oder auch am Vorabend des Nationalfeiertags - abzubrennen, habe Tradition. Das gleiche gelte für die Silvesternacht. Hier brauche es keine Einschränkungen.

Da es sich um eine Zeitspanne von wenigen Stunden handle, scheine es zumutbar, sich vor dem Lärm zu schützen. Beispielweise durch das Schliessen von Fenstern und Türen. Dies schreibt das Bundesgericht.

Die Privatperson aus Wil hatte in ihrer Beschwerde erfolglos auch für den 1. August und für Silvester Feuerwerk-Einschränkungen verlangt.

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