Diskriminierende Kündigung: Firma muss drei Monatslöhne zahlen

Keystone-SDA
Keystone-SDA

Lausanne,

Ein Genfer Immobilien-Unternehmen kündigte einer Angestellten, nachdem sie Mutter geworden war. Nun muss die Firma der Frau wegen geschlechtsdiskriminierender Kündigung drei Monatslöhne zahlen. Dies hat das Bundesgericht bestätigt und eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

telearbeit
Eine Frau arbeitet von zu Hause aus (gestellte Aufnahme). - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub in das Berufsleben, kündigte das Unternehmen der Frau.

Diese hatte wenige Monate vor ihrer Babypause den Posten der Kommunikations-Chefin übernommen. Zuvor hatte sie mehrere verschiedene Funktionen innerhalb der Unternehmens inne gehabt. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Firma begründete die Kündigung vom September 2016 damit, dass die Angestellte nicht geeignet sei für den Job als Kommunikations-Chefin und nicht genug Ellenbogen-Vermögen dafür habe. Das Unternehmen hatte im Frühling 2016, als die Angestellte ihr Kind zur Welt brachte, mit der Suche einer neuen Kommunikations-Verantwortlichen begonnen und die Stelle in der Folge vergeben.

Als die Gekündigte Ende Januar 2017 Einsprache gegen die Kündigung einreichte, begründete das Unternehmen die Entlassung nur noch mit einer internen Umstrukturierung. Vor Bundesgericht betonte die Firma, sie habe ihre Kommunikations-Abteilung professionalisieren wollen. Deshalb habe sie den Posten an eine Person mit entsprechenden Vorkenntnissen vergeben. Die Kündigung der früheren Angestellten habe nichts mit deren Mutterschaft zu tun.

Für das Bundesgericht sind die Argumente der Immobilien-Firma nicht stichhaltig. So habe das Unternehmen die Frau vor ihrer Mutterschaft trotz fehlender Kenntnisse im Kommunikationsbereich angestellt. Ein Pflichtenheft habe es nicht gegeben.

Die Umstrukturierung sei zudem nicht belegt worden. Das Bundesgericht verweist auch auf die Ausführungen des Genfer Kantonsgerichts, wonach man der Frau trotz der rund 10-jährigen Anstellung keine andere Tätigkeit angeboten habe. (Urteil 4A_59/2019 vom 12.5.2020)

Sperrfrist 12 Uhr.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Iran
Nach Briten-Meldung
Donald Trump
39 Interaktionen
Exit schon geplant?

MEHR IN NEWS

Feldschlösschen
Rheinfelden
Cham ZG
Cham ZG
3 Interaktionen
Kiew
Stadtpolizei Zürich
2 Interaktionen
Zürich

MEHR AUS LAUSANNE

Dzemaili
35 Interaktionen
Europa-Versagen
a
5 Interaktionen
Millimeter-Offside
Lausanne
35 Interaktionen
Pleite gegen Olmütz
Das Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne.
Keine Revision