Das Bundesgericht erachtet die Aufhebung der fristlosen Kündigung eines Polizisten durch das Genfer Kantonsgericht als zulässig.
Whatsapp
WhatsApp auf einem Smartphone. (Symbolbild) - pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht erachtet die Aufhebung einer Kündigung eines Polizisten als zulässig.
  • Der Mann war an einer Whats-App-Chatgruppe mit rassistischem Inhalt beteiligt.
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Der Aspiranten-Ausbilder der Polizei hatte sich an einem Abend an einem WhatsApp-Gruppenchat mit Schülern beteiligt. Der Chat enthielt rassistische Nachrichten und solche mit sexuellem Bezug.

Das Genfer Kantonsgericht kam in einem Urteil vom April vergangenen Jahres zum Schluss, dass die fristlose Kündigung des Unteroffiziers durch die Stadt Genf unverhältnismässig gewesen sei.

Es entschied, dass der Mann wieder eingestellt werden müsse. Die Stadt könne andere Massnahmen ergreifen, beispielsweise Disziplinarmassnahmen oder die Zuweisung anderer Aufgaben.

Bundesgericht stützt Entscheid

Das Bundesgericht stützt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Kantonsgerichts und weist die Beschwerde der Stadt Genf ab. Laut den Lausanner Richtern darf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur unter restriktiven Bedingungen ausgesprochen werden.

Lausanne Schweizerisches Bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - keystone

Das Kantonsgericht habe bei seinem Entscheid alle wichtigen Aspekte berücksichtigt. Wie die Vorinstanz geht das Bundesgericht von einem schweren Fehlverhalten des Ausbilders aus. Es erachtet es aber nicht als willkürlich, wenn das Kantonsgericht mit Blick auf die gesamten Umstände schliesse, dass die fristlose Kündigung unverhältnismässig sei.

Das Kantonsgericht wertete die entgleiste Beteiligung am Chat als einzelnes Ereignis während der seit 2002 andauernden, untadeligen Tätigkeit des Genfer Polizisten. Zudem verstrichen nach dem Austausch der deplatzierten Chat-Nachrichten 16 Monate, bis dem Mann fristlos gekündigt wurde.

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