Datenschutzbeauftragter: Kein adäquater Datenschutz mit den USA

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Bern,

Das Datenschutzniveau in den USA bietet kein adäquates Schutzniveau für Datenübermittlungen aus der Schweiz.

Kabel an einem Computer
Kabel an einem Computer - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Datenübermittlung aus der Schweiz in die USA bietet kein adäquates Schutzniveau.
  • Die Liste der Edöb dient als Hilfsmittel für Schweizer Datenexporteure.
  • Sie ist eine generelle behördliche Einschätzung über das Datenschutzniveau im Ausland.

Das Datenschutzniveau in den USA bietet trotz der Gewährung von besonderen Schutzrechten für Betroffene in der Schweiz kein adäquates Schutzniveau für Datenübermittlungen aus der Schweiz. Dies stellt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte (Edöb) fest.

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) habe der Edöb in seiner Staatenliste den Verweis auf einen «angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen» für die USA gestrichen, heisst es in einer Mitteilung vom Dienstag.

Die Liste dient als Hilfsmittel für Schweizer Datenexporteure. Sie ist eine generelle behördliche Einschätzung über das in den dort aufgeführten Ländern herrschende Datenschutzniveau. Die Liste entbindet Datenexporteure aber nicht von der Pflicht, das vermutete Schutzniveau bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Datenschutzrisiken im konkreten Fall zu hinterfragen und Schutzmassnahmen zu veranlassen oder gar gänzlich vom Export abzusehen.

Mangehalfte Transparenz

Der Edöb sieht die Grundsätze der rechtmässigen Datenverarbeitung für die Betroffenen in der Schweiz bei Datenzugriffen von US-Behörden unter anderem aufgrund mangelhafter Transparenz und dem Fehlen von Garantien bei Eingriffen in die Privatsphäre verletzt.

Mitte Juli hatte der EU-Gerichtshof (EuGH) im Rechtsstreit des österreichischen Juristen Max Schrems gegen Facebook die Datenschutzvereinbarung «Privacy Shield» zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Das Datenschutzniveau in den USA sei nach EU-Normen nicht ausreichend, argumentierten die Richter in Luxemburg.

Begründet wurde dies damit, dass auf Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden die Anforderungen nicht gewährleistet seien und der Rechtsschutz für Betroffene unzureichend sei. Bereits damals hiess es vom Edöb, dass das EuGH-Urteil für die Schweiz nicht direkt anwendbar sei.

Wie der Datenschützer nun in einem Positionspapier feststellt, haben die USA trotz der von der EU und der Schweiz im Rahmen der «Privacy Shield»-Evaluationen geübten Kritik und der dazu auch im US-Kongress geführten Diskussionen bis heute keine Änderungen vorgenommen.

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