Die Onlineplattformen zeigten bei ihrer Berichterstattung identifizierende Bilder des Tatortes. Der Presserat rügte sie wegen Verletzung der Privatsphäre.
Frapp Freiburger Nachrichten
Frapp und Freiburger Nachrichten planen eine gemeinsame Digitalplattform Deutschfreiburg. (Symbolbild) - Pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Blick und 20 Minuten erhielten eine Rüge vom Presserat.
  • Die Onlinemedien haben die Privatsphäre in einem Tötungsdelikt verletzt.
  • Sie veröffentlichten identifizierende Bilder der Betroffenen im Onlineartikel.

Der Presserat hat die Onlineplattformen von «Blick» und «20 Minuten» wegen Verletzung der Privatsphäre und identifizierender Berichterstattung gerügt. Hintergrund ist die Berichterstattung über ein Tötungsdelikt: In Buchs SG hatte ein Mann mutmasslich seine Partnerin umgebracht.

Die beiden Onlinemedien hatten Bilder des Ortes publiziert, an dem das Delikt begangen worden war. Darauf war das Gebäude zu sehen, in dessen erstem Stock sich die Wohnung des Paares befand. Der Presserat hiess eine Beschwerde gut, wie er am Donnerstag mitteilte.

Strasse und Arbeitsort wurden genannt

Beide Medien machten zudem publik, dass der Mann in der darunter liegenden Pizzeria arbeitete, und nannten die Strasse. Dadurch sei der Wohn- und Arbeitsort des Mannes für Dritte rasch zu erkennen gewesen. Deshalb handle es sich in diesem Fall um identifizierende Berichterstattung.

Mit der Berichterstattung ist gemäss Presserat auch die Privatsphäre des Paares verletzt worden. Der «Blick» habe eine Aufnahme durch die verglaste Eingangstüre des Deliktorts veröffentlicht. Auf dem abgebildeten Flur seien private Gegenstände zu sehen gewesen.

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Ein Fotoreporter. (Symbolbild) - dpa-infocom GmbH

«20 Minuten» habe ein Foto des Balkons veröffentlicht, der von der Strasse aus nicht einsehbar sei. Der Presserat kam zum Schluss, dass sowohl der Eingangsbereich als auch der Balkon zum Privatbereich der Betroffenen gehörten. In beiden Fällen hätte es deshalb eine Einwilligung gebraucht.

Die Argumentation von «20 Minuten» ist für den Presserat eine «reine Schutzbehauptung». Das Onlinemedium hatte argumentiert, bestimmten Kontexten sei es zulässig, das Wohnhaus von Verdächtigen eines Femizides zu zeigen. In der Berichterstattung werde weder der Begriff des Femizids erwähnt noch das Phänomen erklärt oder vertieft.

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