Der Presserat hat blick.ch und die Zeitschrift «Schweizer Illustrierte» des Ringier-Konzerns gerügt. Bezahlte Beiträge waren ungenügend gekennzeichnet.
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Das Logo von Ringier Axel Springer Schweiz an einem Gebäude. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Presserat hat Ringier gerügt.
  • Auf «blick.ch» waren bezahlte Beiträge nicht genügend gekennzeichnet.
  • Auch in der «Schweizer Illustrierten» war dies der Fall.

Der Presserat hat die Onlineplattform «blick.ch» und die Zeitschrift «Schweizer Illustrierte» des Ringier-Konzerns wegen der mangelnden Trennung von bezahltem und redaktionellem Inhalt gerügt. Die Zeitschrift veröffentlichte eine von den Bauern bezahlte Serie, ohne dies auszuweisen. Die Onlineplattform betrieb Abstimmungspropaganda ohne Kennzeichnung als Werbung.

Dabei ging es um einen Artikel im Vorfeld der Abstimmung vom 7. März über die elektronische Identität. Wie der Presserat am Freitag festhielt, reicht der Hinweis auf «blick.ch» «in Kooperation mit ...» nicht, weil der Artikel im üblichen Erscheinungsbild veröffentlicht wurde.

So hob sich die Abstimmungspropaganda des Wirtschaftsverbands Digital Switzerland nicht ausreichend vom redaktionellen Inhalt ab. Der Hinweis war auch leicht überlesbar, sodass der Artikel nicht klar als Werbung deklariert war.

Fremdfinanzierte Beiträge nicht genügend gekennzeichnet

Erst die dritte und finale Version entsprach den Anforderungen, wie der Presserat schreibt. Der eindeutige Satz, wonach es sich um politische Werbung handle mit der Autorenzeile «Das ist ein bezahlter Beitrag, präsentiert von ...» habe die nötige Transparenz geschaffen.

Auch die «Schweizer Illustrierte» verstiess gegen das Gebot der Trennung von bezahltem und redaktionellem Inhalt. Zwischen April und Juni 2020 veröffentlichte die Zeitschrift eine vierteilige Reportage-Serie im Rahmen der Aktion «Mehr Schweiz im Teller» über Bauernhöfe.

Finanziert wurde das von Agro-Marketing Suisse, der Vermarktungsfirma der Bauernorganisationen. Ausgewiesen wurde die Finanzierung gemäss dem Presserat nicht. Bei der ersten Reportage war zwar vermerkt, sie sei in Zusammenarbeit mit den Schweizer Bauern entstanden.

Hinweis muss in jedem Beitrag stehen

Erst im letzten Artikel stand indessen «in Zusammenarbeit mit Agro-Marketing Suisse und dem Schweizer Bauernverband», was gemäss der Rüge nicht reicht. Damit die Leserschaft nicht in die Irre geführt wird, müsse die Zusammenarbeit in jedem einzelnen Beitrag klar als kommerziell und bezahlt deklariert werden.

Der Rat erinnert im weiteren daran, dass die Kennzeichnungspflicht von Werbung auch für die sozialen Medien gilt. So befand er den Hinweis «gesponsert» auf einer Facebook-Seite als ungenügend. Stattdessen empfiehlt der Presserat die eindeutige Kennzeichnung «Bezahlte Werbepartnerschaft».

Überhaupt beunruhigt den Presserat die Verbreitung des sogenannten Native Advertising Sorgen, also Werbung im «bekannten Umfeld» einer Publikation, die sich kaum vom redaktionellen Inhalt unterscheidet. Die Zeitungsverlage seien zwar unter Druck, Werbeeinnahmen einzufahren.

Kommerzielle Artikel im Gewand eines redaktionellen Texts würden ihnen aber einen Bärendienst erweisen. Sie zeugten «von einem Mangel an Respekt vor der Leserschaft und untergraben die Glaubwürdigkeit des Journalismus», schreibt der Rat.

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