Bewegung bei Anerkennung von ausländischen Osteopathen-Diplomen

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Bern,

Für in der Schweiz tätige Osteopathen mit ausländischen Diplomen hat das Bundesgericht eine neue Tür geöffnet.

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Gestützt auf das im EU-Freizügigkeitsabkommen verankerte Diskriminierungsverbot ist die Gleichwertigkeit in- und ausländischer Diplome zu prüfen.

Bei der Prüfung der Gesuche stützten sich bisher alle Stellen auf die Richtlinie des EU-Freizügigkeitsabkommens (FZA) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dies führte dazu, dass beispielsweise ein in Deutschland im Vollzeitstudiengang Osteopathie erlangter Master in der Schweiz nicht anerkannt wurde.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen sei, die sich auf das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit stützt.

Anders als bei der bisher jeweils angerufenen Richtlinie habe die Schweiz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einen erheblichen Ermessensspielraum. Im Fall einer Thurgauer Osteopathin mit deutschem Master muss das Bundesverwaltungsgericht nun diese Prüfung durchführen.

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