Die Grossbank UBS wehrt sich weiter gegen eine bedingungslose Lieferung von UBS-Kundendaten im Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch aus Frankreich.
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Die Grossbank UBS wehrt sich weiter gegen eine bedingungslose Lieferung von UBS-Kundendaten im Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch aus Frankreich. (Archivbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Im Rahmen eines Amtshilfegesuchs soll UBS Kundendaten nach Frankreich liefern.
  • Doch eine Beschwerde der Grossbank ist weiterhin hängig.
  • Die Verwendung der Daten sei noch nicht geklärt.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte vergangene Woche im Bundesblatt betroffene Bankkunden über den anstehenden Datentransfer informiert. «Die UBS hat von der Notifikation der ESTV im Bundesblatt Kenntnis genommen», erklärte die UBS in einer Stellungnahme vom Freitag.

Bereits im März 2020 habe die Bank einen Rekurs beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Um sicherzustellen, dass ihre eigenen Rechte in dieser Angelegenheit berücksichtigt werden. Diese Beschwerde sei weiterhin hängig, wie die Grossbank auf Anfrage der Nachrichtenagentur AWP mitteilte. Die neuste Verfügung der Steuerverwaltung müsse in demselben Kontext gesehen werden, schrieb die UBS weiter.

«Die Bank wird angemessene Schritte einleiten, um den Schutz ihrer eigenen Rechte und Interessen zu wahren und sicherzustellen. Keine Daten werden an die französischen Steuerbehörden geliefert, so lange keine ausreichende Zusicherung der französischen Behörden vorliegt. Die Daten dürfen ausschliesslich im Rahmen des am 26. Juli 2019 gefällten Urteil des Bundesgerichtes verwendet werden.»

Noch nicht geklärt

Die Verwendung der Daten sei noch nicht ausreichend geklärt, sagte ein UBS-Sprecher am Freitag zu AWP. «Wichtig ist, dass die Daten in Einklang mit dem Bundesgericht geliefert werden. Das scheint uns aktuell nicht gegeben.»

Was ist damit gemeint? Damals hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Schweiz Namen und weitere Informationen von UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden liefern darf. Die Informationen dürfen jedoch nicht für das Strafverfahren gegen die UBS in Frankreich verwendet werden. Gemäss dem so genannten Spezialitätsprinzip dürfen Daten nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

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Der Sitz der UBS am Zürcher Paradeplatz. - Keystone

Beim Amtshilfegesuch von 2016 geht es um in Frankreich steuerpflichtige Personen, die ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien. Zeitlich umfasst das Gesuch die Jahre 2010 bis 2015.

Die grösste Schweizer Bank war 2019 von einem Pariser Gericht zu einer Rekordbusse von 3,5 Milliarden Euro verurteilt worden. Zudem muss sie dem französischen Staat Schadenersatz in der Höhe von 800 Millionen Euro bezahlen. Beim Prozess ging es um Geldwäsche und Beihilfe zu Steuerhinterziehung.

Für das Berufungsverfahren, das ursprünglich vom 2. bis 29. Juni geplant war, zeichnet sich wegen der Corona-Krise eine Verschiebung ab.

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