Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrats will ausländische Opfer von häuslicher Gewalt besser schützen.
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Häusliche Gewalt hat viele Gesichter und ist nicht immer leicht zu erkennen: Gestellte Szene. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/LUIS BERG

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausländische Opfer von häuslicher Gewalt sind gesetzlich unzureichend geschützt.
  • Bei Meldungen dieser riskieren sie oft ihren Aufenthaltsstatus.
  • Erweiterung und Präzisierung der Härtefallregelung im AIG soll Betroffene besser schützen.
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In der Schweiz sollen ausländische Opfer von häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Dies will die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrats erreichen. Konkret soll die Erweiterung und Präzisierung der Härtefallregelung im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) dies bewerkstelligen.

Angehörige von Drittstaaten riskieren viel, wenn sie ihre Ehe oder Familiengemeinschaft auflösen. Opfer häuslicher Gewalt droht oftmals der Verlust ihres Aufenthaltstitels.

Die SPK des Nationalrats will mit der Erweiterung und Präzisierung der Härtefallregelung im AIG die Betroffenen besser schützen. Dies wurde am Donnerstag bekannt gegeben.

Missbrauchspotenzial wird befürchtet

Eine entsprechende Vorlage wurde von der Kommission mit 18 zu sechs Stimmen bei einer Enthaltung zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Gegner der Vorlage hätten die Befürchtung geäussert, dass die beabsichtigten Erweiterungen der Aufenthaltsrechte ein Missbrauchspotenzial bergen würden. Zudem sei durch den Gesetzesentwurf die Objektivierbarkeit von häuslicher Gewalt nicht gewährleistet.

Neben den Ehepartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern und von Menschen mit einer Niederlassungsbewilligung sollen gemäss der vorgeschlagenen Regelung künftig auch die Ehepartnerinnen und -partner von Menschen mit einer Aufenthalts- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene profitieren.

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Nach einer Auswertung des Bundeskriminalamts sind knapp 20 Prozent der Opfer von häuslicher Gewalt Männer. Experten gehen aber von einer hohen Dunkelziffer aus. Foto: Daniel Karmann/dpa - dpa-infocom GmbH

Neben Personen in einer ehelichen Gemeinschaft soll die neue Regelung auch Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner umfassen.

Der Begriff der häuslichen Gewalt soll konkretisiert werden, indem Hinweise und Merkmale häuslicher Gewalt im Gesetz beispielhaft aufgeführt werden. Für die Bearbeitung der Härtefallgesuche und die Anwendung der neuen Härtefallregelung sollen weiterhin die Kantone zuständig sein. Sie benötigen die Zustimmung der Bundesbehörden. Dies ist ähnlich, wie bei bei der bereits bestehenden Regelung zur Zulassung schwerwiegender persönlicher Härtefälle.

Die Vernehmlassung dauert bis am 15. März 2023.

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