Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Subventionen der USB an die Betreuung von Kindern der Mitarbeitenden der AHV-Beitragspflicht unterliegen.
Bundesgericht
Schweizerisches Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die vom Universitätsspital gezahlten Subventionen unterliegen der AHV-Beitragspflicht.
  • Das entschied das Bundesgericht am Montag.
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Subventionen eines Arbeitgebers an die Betreuung von Kindern der Mitarbeitenden in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte unterliegen der AHV-Beitragspflicht. Dies hat das Bundesgericht bei den vom Universitätsspital Basel (USB) bezahlten Subventionen entschieden.

Entgegen der vorinstanzlichen Sicht des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt handelt es sich bei den genannten Leistungen nicht um Familienzulagen. Diese sind gemäss der AHV-Verordnung beitragsbefreit. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Als Familienzulagen würden insbesondere Haushaltszulagen gelten, deren Betrag fix und unabhängig von der Höhe des Salärs sei. Beim USB würden die Subventionen hingegen nur bis zu einem bestimmten Haushaltseinkommen geleistet. Dazu müsse eine Bedürfnisabklärung im Einzelfall deren Notwendigkeit ergeben.

Finanzielle Entlastung als Ziel

Bei den Familienzulagen kennt kein Kanton eine an das Haushaltseinkommen gebundene Lösung, schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen. Hinzu komme, dass die Betreuungs-Subventionen des USB zwar eine finanzielle Entlastung zum Ziel hätten, wie die Familienzulagen auch.

Dabei sei jedoch zu beachten, dass diese Subventionen darüber hinaus einen Anreiz bei der Personalrekrutierung darstellten. Sie spielten auch bei der Bindung der Angestellten an den Betrieb eine Rolle. Die Subventionen gehen gemäss Bundesgericht deshalb über einen rein sozialen Zweck hinaus.

Subventionen gelten als Lohn

Das USB zahlt die Beiträge an die Kinderbetreuung nicht an die Eltern, sondern direkt an die Kindertagesstätten. Auf die Subventionen seien bisher fälschlicherweise keine AHV-Beiträge abgerechnet worden. Auf diesen Schluss kam die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel bei einer Kontrolle im Dezember 2019.

Die Subventionen würden als Lohn gelten. Und auf diese müssten deshalb ab dem 1. Januar 2020 AHV-Beiträge erhoben werden.

Das Universitätsspital legte gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein und erhielt recht. Gegen dieses Urteil gelangte wiederum das Bundesamt für Sozialversicherungen an das Bundesgericht. (Urteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)

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