Seit 18 Jahren in Mietwohnung: Anspruch auf neuen Anstrich?
Die Wände sind nach Jahren verfärbt – doch muss die Vermieterin neu streichen? Rechtsanwältin Sarah Schläppi erklärt, wann ein Anspruch besteht.

Seit 18 Jahren wohne ich mit meiner Familie in der gleichen Wohnung, bezahle jeden Monat pünktlich unsere Miete und jetzt das: Die Verwaltung will unserem Wunsch nicht nachkommen, die Wände in den Schlafzimmern neu zu streichen. Darf meine Vermieterin das?
Ja. Auch nach vielen Jahren in derselben Wohnung besteht kein automatischer Anspruch darauf, dass die Vermieterin die Wände neu streichen lässt.
Entscheidend ist nach schweizerischem Mietrecht nicht die Dauer des Mietverhältnisses, sondern der tatsächliche Zustand der Wände.
Ein Anspruch auf Neuanstrich besteht nur, wenn ein Mangel vorliegt, der über die normale Abnutzung hinausgeht und die Wohnqualität spürbar und erheblich beeinträchtigt.

Eine altersbedingte, gewöhnliche Verfärbung der Wände gilt in der Regel nicht als solcher Mangel. Diese kleinen Ausbesserungen und Reinigungen gehören zum gewöhnlichen Unterhalt und müssen vom Mieter selbst vorgenommen werden.
Hingegen stellen unansehnliche Schatten an den Wänden, abblätternde Tapeten sowie gut sichtbare Risse in der Decke mietrechtliche Mängel dar, welche die Vermieterin ausbessern lassen muss.
Zur Autorin
Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.







