Zeitung mit falschem Gesundheitstipp ist kein fehlerhaftes Produkt
Ein Zeitungsartikel mit einem falschen Gesundheitstipp ist kein «fehlerhaftes Produkt» im Sinn des EU-Rechts.

Das Wichtigste in Kürze
- EuGH: «Krone» muss laut Produkthaftlinie nicht für Kolumne haften.
Verlag oder Druckerei müssen nach der Produkthaftlinie nicht dafür haften, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es ging um eine Kolumne in der österreichischen «Kronen Zeitung». (Az. C-65/20)
Eine Frau, die den Tipp der Kolumne von «Kräuterpfarrer Benedikt» befolgt und ihren Fuss gegen Rheuma mit Meerrettich eingerieben hatte, klagte in Österreich gegen das Blatt. Da die Einwirkzeit falsch angegeben war, liess sie den Meerrettich zu lange auf der Haut und verletzte sich. Der Oberste Gerichtshof des Landes fragte den EuGH, ob die Produkthaftung greife.
Dies sei nicht der Fall, urteilte der EuGH, weil der Schaden durch eine Dienstleistung verursacht worden sei. Die gedruckte Zeitung sei nur der Träger dieser Dienstleistung. Darum sei die Produkthaftlinie hier nicht anwendbar. Es könnten aber andere Regelungen der vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung zur Geltung kommen, hiess es weiter. Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden.