Die Übernahme der Miete im Rahmen der Grundsicherung darf höher sein, als Mietspiegel für einfache Wohnlagen vorsehen – so eine aktuelle Gerichtsentscheidung.
Knapper Wohnraum? Gerade in Ballungsgebieten ist es oft schwer, eine günstige Bleibe zu finden.
Knapper Wohnraum? Gerade in Ballungsgebieten ist es oft schwer, eine günstige Bleibe zu finden. - Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Besonders in Ballungsgebieten sind günstige Wohnungen Mangelware. Für Sozialhilfeempfänger ist es darum mitunter schwierig, Wohnraum zu finden, den sie mit der vom Amt vorgesehenen Summe bezahlen können. Ist die Marktlage angespannt, müssen die Behörden das deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 32 AS 1888/17), auf das das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» aufmerksam macht.

Demnach sei es angemessen, dass sich die Behörde bei der Berechnung der Grundsicherung an den Mietpreisen im sozialen Wohnungsbau orientiere. Der Grund: Es gebe zwar schon Objekte, die mit dem üblichen Mietsatz bezahlbar wären. Häufig seien diese aber gar nicht verfügbar.

Geklagt hatte eine Empfängerin von Bürgergeld, vormals «Hartz IV», für die das Jobcenter laut Mietspiegel für einfache Wohnlagen rund 480 Euro monatlich veranschlagt hatte. Die alleinstehende Frau forderte jedoch die volle Kostenübernahme für Miete und Heizung von rund 640 Euro. Sie führte an, die Suche nach einer günstigeren Wohnung im angespannten Berliner Wohnungsmarkt sei aussichtslos gewesen.

Die Klage war erfolgreich. Grundsätzlich könnten Empfänger von Sozialleistungen zwar auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse für eine sichere Unterkunft befriedigen, so das Gericht. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, ob solche Wohnungen für Leistungsberechtigte überhaupt zur Verfügung stehen.

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