Wärmedämmung endet an der Grundstücksgrenze

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Deutschland,

Die Dämmung eines Hauses hilft Immobilienbesitzern, Energiekosten zu sparen. Daher lohnt es manchmal nachzurüsten. Doch nicht immer sind alle Massnahmen erlaubt.

Wer an seinem Haus eine Wärmedämmung anbringen lässt, darf Nachbargebäude dadurch nicht beeinträchtigen. Foto: Armin Weigel/dpa
Wer an seinem Haus eine Wärmedämmung anbringen lässt, darf Nachbargebäude dadurch nicht beeinträchtigen. Foto: Armin Weigel/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Hausbesitzer haben im Regelfall kein Recht, mit der Wärmedämmung ihrer Aussenwände die Nachbarn zu beeinträchtigen.

Mit der jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Baupläne eines unterfränkischen Hausbesitzers aus einer nicht genannten Ortschaft gestoppt, der mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter auf das Nachbargrundstück vordringen wollte.

Erlaubt ist Wärmedämmung der eigenen Hauswände auf dem Nachbargrundstück demnach nur dann, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Das Haus des Mannes reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze, so dass eine Aussendämmung der Fassade ohne Vordringen auf den Grund des Nachbarn gar nicht möglich wäre. Da der betreffende Nachbar aber keine 18 Zentimeter fremder Wärmedämmung auf seinem Grundstück dulden wollte, zog der Bauherr vor Gericht. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch einen Teilerfolg erzielt, in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Würzburg verlor er.

Nun hat auch das Oberste Landesgericht in der dritten Instanz die Klage abgewiesen. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Gerichte in anderen Bundesländern notwendigerweise ebenso urteilen müssten. Strittig war in diesem Fall eine bayerische Landesvorschrift, die den «Überbau durch Wärmedämmung» regelt.

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