Chemnitz

Volkshochschuldozentin lehrt in abhängiger Beschäftigung

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Deutschland,

Noch selbstständige Tätigkeit oder schon eine abhängige Beschäftigung, die sozialversicherungspflichtig ist? Wovon die Antwort im Zweifel abhängen kann, zeigt ein Urteil.

Wo hören selbstständige Tätigkeiten auf - und wo beginnt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sächsische Landessozialgericht im Fall einer VHS-Dozentin.
Wo hören selbstständige Tätigkeiten auf - und wo beginnt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sächsische Landessozialgericht im Fall einer VHS-Dozentin. - Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein unternehmerisches Risiko tragen, an Dienstbesprechungen teilnehmen und keine Werbung für das eigene Angebot machen dürfen - kann das noch eine selbstständige Tätigkeit sein? «Nein» entschied das Sächsische Landessozialgericht (AZ: L 9 KR 83/16) im Fall einer Dozentin an einer Volkshochschule, auf den der Deutsche Anwaltsverein hinweist.

Die Frau unterrichtete als Kursleiterin über mehrere Jahre hinweg regelmässig «Deutsch als Fremdsprache» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Integrationskursen. Dafür führte sie etwa entsprechend den Vorgaben Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der Volkshochschule.

Weisungsrecht spielt eine Rolle

Die Volkshochschule vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäss auf Honorarbasis. Die Dozentin klagte anschliessend darauf, dass ihre Tätigkeit vom Rentenversicherungsträger als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt wird.

Das Gericht gab der Klägerin recht.

Die Urteilsbegründung: Die Klägerin sei in den Betrieb der Volkshochschule eingegliedert gewesen – und habe deren Weisungsrecht unterlegen. So war es ihr etwa nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Zudem hatte sie jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen. Unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten habe sie bei ihrer Tätigkeit nicht gehabt, so das Gericht. Und auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen.

Erheblich mehr Umstände sprächen daher für eine abhängige und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

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